325Stuck.denen Positionen so gar enthalten, daß diejenigen, wovon die Klägerin den halben Ham-ner gekaufet, einen besonderen, und abgetheiltenHeerd, und Stahlkasten nie gehabt, nod. derKlägerinne verkaufet, daß der Klägerinnen Ehe-mann nur ¾ Theile Hammers besessen, unddie Klägerin allereist nach ihres Mannes To-de, und der dem Beklagten geschehenen Ver-pfachtung noch einen Theil, und dadurch eineHalbschied des Hammers erworben, daß derKlägerinnen Ehemann, und nach dessen Ab-sterben der Beklagte den elterlichen AntheilHammers gemeinschaftlich gebrauchet, daß dieKlägerin, und der Beklagte noch zur Zeitk.ine Theilung derer Hämmler vorgenommen,und daß in dergleichen gemeinschaftlichem Ham-ner allenthalben die Heerde, und der Schlag-hammer zum völligen Gebrauche unter allenauf Zeit getheilet werden solle. Mithin hatdie Sache aus Beantwortung derer Positio-nen ein weit grösseres Licht, dann aus Ver-nehmung derer Zeugen zu hosen.§. 11.Wannerhero meines unzielsezlichen Erach-ins commissio zu ertheilen wäre, vorläufigcie Act. N. 39. ob- & delata juramenta dan-dorum, & respondendorum von beedenheilen abzunehmen.XVIII.X 3
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