Druckschrift 
5 (1773)
Entstehung
Seite
279
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281Stuck.seynd obangewiesener Massen dem Landdech-anten für die Donnerstags Meesse nicht fünfRthlr. 30. Stüber, sondern allein fünf Rthlr.gegeben worden. Ja (wie oben des Breiternangeführet) am 12. Jenner 1754. und alseeinige Jahren nach dem Vergleiche hat derLanddechant annoch bekennet, daß für dieDonnerſtägige Meeſſe nur fünf Rthlr. geſtif-tet seyen. Wie kan er dann dermalen ausdem beygelegten Vergleiche 30. Stüber mehr,als fünf Rthlr. forderen? Wie kan er denBurgermeister Henrich B. beschuldigen, daßselbiger die ihme gebührenden 30. Stüber ausGefährden ausgestrichen, und verdunkelet ha-be? Wie kan er jenes Blätlein einer Ver-fälschung bestrafen, welches enthaltet, daßdem deservitori der Donnerstags Meesse diein dem mit denen Erbgenahmen P. geschlosse-nen Vergleiche ausbedungenen 50. Albus inuna massa derer Gebührnissen, oder in allemmit fünf Rthlr. entrichtet werden. Doch wasist es nöthig bey einer so klaren Sache sichlänger aufzuhalten? Ich übergehe dahero auch,daß, ob gleich der Vergleich von einer Schuldvon hundert Rthlr. erwehnet, jedannoch demBuche einverleibet, als wann der Peter P.nur 75 Rthlr. schuldig gewesen wäre; immas-sen es zur Zeit, wo sothane Stelle dem Bucheeingetragen worden, nicht mehr auf die schuldige,sondern auf die verglichene Summe ankame,mühin zu Rettung des Buchs genug, daß dieverglichene Summe richtig aufgezeichnet, unddabey kein Fehler anzutreffen seye.