279Stuck.durchstrichen, und ausgelöschet. Wodurchderselbe ein Verbrechen eben so wenig began-gen, als die Kaufleute, welche nach erhalte-ner Zahlung die Namen ihrer Schuldneren,und die auf Glauben gegebenen Waaren in ih-rem Buche ausstreichen, und dadurch die ge-ſchehene Zahlung beurkunden.§. 20.Oder solle das Verbrechen vielleichte darinbestehen, daß die bey dem Vergleiche demLanddechanten ausbedungenen 50. Albus mitdurchstrichen, und wegen dieser 50. Albusvon dem Burgermeister Henrich B. auf einbesonderes Blätlein eine Anmerkung geschrie-ben, und gemachet worden; so ist der Land-dechant abermals ganz unrecht daran. Die-ses hätte er auch selbst leichte anerkennen kön-nen, wann er der Sache ein wenig nachge-gesehen hätte. Erstlich hat der Peter P., dasist der Erblasser derer Erbgenahmen P., wel-che im Jahre 1748. mit der Kirche sich ver-glichen haben, vermög oft angezogener Beylage sub Lit. T. oder Kirchenrechnung von de-nen Jahren 1723, und 1724. fol. 1. von derKirche gelehnet, und aufgenommen 50. Rthlr.welche von sicherem Anton R. pro annuo an-niversario gestiftet worden. Zum andern hatderselbe vermög der Kirchenrechnung von de-nen Jahren 1735. und 1736. fol. 2. p. v. aufgenommen jene 25. Rthlr. welche vorhin dieApolloniaS 4
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