270Vierzehntesdas letzte; so mögen einer schädlichen Verfäh-schung gewislich diejenigen nicht angeschuldigewerden, welche des Landdechanten Gebührnisin dem Buche so aufgezeichnet haben, wie sel-bige von denen Commissarien ist bestimmet.und festgestellet worden. Will man aucherste setzen; so wird dadurch jedoch das ange-gebene Verbrechen um so weniger erwiezumals eines Theils das Buch im Merz 1753Buchbinder, um neu gebunden zu werdengeschicket, am 5. Nov. selbigen Jahrs dietersuchungs=Commißion ertheilet, mithinangegebene Verfälschung zu einer solchen:ausgeübet worden, wo nicht nur dasjemso verfälschet seyn solle, schon in Zweifel,dern auch die Untersuchungs=Commißionder Bruthe ware. Andern Theils wird ausjemalkein Rechtsgelehrter zu behaupten sichbeygehen lassen, daß jene Verrichtung,Aufzeichnung eine schädliche Verfälschungwelche von denen Untersuchungs=Commissrichtig, und rechtmäßig geachtet, unddarum bestättiget worden. Will darzu jemanziehennoch zuruckdenken, und in Erwegungdaß der Landdechant nicht einmal angeregvielweniger erwiesen habe, ob die strittige Sle vor, oder nach der von denen UntersuchungCommissarien ertheilten VerordnungBuche einverleibet, und von weme eigentlicheingetragen worden seye; so wird der Schlut-wahrlich dahin nicht ausfallen, daß beynoch obwaltendem Zweifel so gar eine ungewisse
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