Druckschrift 
5 (1773)
Entstehung
Seite
267
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265Stuck.servitori aus der Stiftung des Peter D. undOrmes S. drey, so dann aus der Stiftungdes Jacob D. zwey, mithin in allem nur 5.Rthlr. zukommeten. Von eben diesen MeesGebührnissen ist schon bey der im Jahre 1753.und 1754. angeordneten Untersuchungscommißion Frage vorgewesen, und von dem Bur-germeister Henrich B. darüber Klage geführetworden, daß der Landdechant für Lesung derDonnerstägigen Meesse, wofür selbigem nur5. Rthlr. gebühreten, zuweilen 8., und zu-weilen auch 10. Rthlr. genommen hätte. Obnun gleich der Landdechant das wider ihn ge-führte Beschwehr damit ablehnen wollen, daßdie im Jahre 1705. gestiftete Meesse in dennachherigen Zeiten vermehret, anbey von ihmefür den Ueberrest des Geldes munuscula procatechesi gekaufet worden wären; so habenjedannoch die damaligen Untersuchungs=Com-missarien aus Ursachen, daß die gewöhnlichenKirchen=Ausgaaben nicht verhöhet, noch inVerwirrung gebracht werden mögten, die demLanddechanten aus Kirchen Mittelen zu zahlende Gebührnis auf 5. Rthlr. festgestellet, undKirchen provisori noch zur Zeit ein mehreresauszuzahlen verbotten. Aus diesem ehemali-gen Vorgange entlehne ich dermalen denSchluß: Entweder ist dasjenige, welches derLanddechant für eine schädliche Verfälschungausrufet, dem Buche vor, oder aber nach dervon denen Untersuchungs=Commissarien ge-machten Verordnung eingetragen worden? Istdas