266VierzehntesLit. F. zufolg das Buch am vierten Jenne1741. collationiret, genehmet, und bestättigehat. Woraus dann die Folge zu ziehen, daßwann die von dem Notarius Bernardgeschriebene Stiftung von denen Stifternnemlich dem Burgermeister Henrich B.,sen Frau, und dem Richard B. der Zeit interschrieben worden wäre, alsdann auchund Em-Kirch von dieser Zeit an den Nuzen,künfte des von denen Stiftern zu der gestLunten Meesse gegebenen Gartens, undgehabt haben würde; immassen die Stiftungdurch die Unterschrift derer Stiftere zuendlichen Vollkommenheit gediehen wäre,fölglich auch der Kirche die Einkünfte derschenkten Sachen von dieser Zeit an unwidsprechlicher Massen gebühret hätten. Nun baber der Landdechant nicht nur solchesdenen Kirchenbüchern nicht angewiesen,dern nicht einmal angereget. Gleichwieaus ganz bündig zu schliessen, daß dietere die Stiftung im Jahre 1745. allererterschrieben haben; also spricht auch vonsten, daß denenselben erlaubet ware,Unterschrift die Jahrzahl abzuänderen;len die Bestimmung, wann die Stiftungmeren Anfang nehmen solle, Niemandenund rechtlicher, dann dem Stifter selbstenkommt.14.Noch weit ungegründeter, und ungereter ist, wann der Landdechant ferner. auswil
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