250Vierzehntes§. 2.Hierauf wurde Beamten eine Untersuchungs=Commißion aufgetragen, und nach de-ren Vollführung am 8. Hornung 1757. dahiergesprochen, daß der Notarius Josephus S.welcher das im Jahre 1739. beschriebene, undzur Richtschnur des Empfangs, und Ausgabedienen sollende Rentbuch verbrannt zu habenAnfangs vorgegeben, nachhero aber einen T.davon ad protocollum inquisitionis selbstbracht, wie auch der ehemalige Kirchmei-Johann H. wegen der dabey gehabten Beil-ligung, sonderheitlich in Bestellung eines neueEinbandes, und zwar jeder in 24. Goldgüt-zu verdammen, dahingegen der Bürgermei-Henrich B. ab instantia zwar zu entledjedoch aber wegen Verschweigung der in deRentbuch durchstrichen gefundenen Blätterund dabey angerathener EinrichtungMachung eines andern Buchs in 12. Goldden, so dann jeder pro rata in expensasquisitionis fällig zu ertheilen seye.3.Von dieser durch die Beamten am 18.bigen Monats insinuirten Urthel haben sämm-liche drey Inquisiten am 25. ersagten Monatrevidiret, am 11. Merz revisionem praedepositione mulctae erhalten, und in destGefolg nicht nur die angesetzten Goldgüldensondern auch die Strafgelder noch selbigen T.geb
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