248 Dreyzehntes Stück.gebenen Erklärung angereget, von keiner Er-heblichkeit, noch auch der Appellat an der Er-klärung einiger Massen gebunden, mithin vonder angehobenen Klage rechtlich loszusprechenseye; so wäre in Ansehung der Appellantinnendie vorige Urthel ebenfalls zu bestättigen,gleichwohl die dahier aufgegangen Kosten derallzunahen Verwandschaft halber gegeneinander zu vergleichen.###2XIV
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