Druckschrift 
5 (1773)
Entstehung
Seite
225
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225Stua.rer revisorum Angeben, nicht nur sein GutSchulden, und Lasten halber verkaufen müssen,sondern auch dermalen weder un= noch beweg-liche Güter besitzen solle. Dahero ganz unbe-greiflich, daß, ob gleich in dem Kaufbriefeausdrücklich enthalten, daß bey nicht erfolgen-der Entrichtung des Pfachts die Ver= undPfachtung ipso facto, und ohne vorher getha-ne Aufkündigung erloschen, und die Ver-pfächtere befugt seyn sollen, das Gut so gleicheinem andern zu verpfachten; nichtsdestowe-niger die revisi dieses Rechtes sich nicht bedie-net, sondern dem keinen Heller zahlenden Re-videnten die völligen Pfachtjahren ausgehalten,und dadurch sich selbsten einen grossen, undunersetzlichen Schaden zugefüget haben.14.Den von dem Revidenten gemachten Ein-wendungen solle ich zuletzt annoch hinzusetzen,daß der Revident entweder bey dem Verkaufe,oder aber bey der Pfachtung merklich, undüber die Massen seye vervortheilet worden.Vermög des Pfachtbriefes hat der Revidenterstlich an jährlichem Pfacht 80. Rthlr. zu zah-ley. So dann hat derselbe die auf dem Gutehaftenden 1700. Rthlr. aus seinem eigenenBeutel zu verzinsen, mithin wann diese Geldermit vier vom hundert verzinset werden, jähr-lichs 68. Rthlr., und wann sie nur mit dreyverzinset werden, 51. Rthlr. der Glaubigerinne