Druckschrift 
5 (1773)
Entstehung
Seite
223
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223Stuck.sondern auch dieses Gesetz, und Verordnungdes Kaufbriefes weder in dem Pfachtbriefe,noch sonsten irgentwo abgeänderet, oder auf-gehoben, mithin von solcher Würkung ist,daß die revisi vor Erlegung, und Zahlungderer Kaufgelder aus dem Kaufbriefe nichthandelen können.12.Wann deme nun also; so folget ferner vonselbsten, daß die revisi noch zur Zeit eben we-nig befugt seyen, aus dem Pfachthriefe eineKlage anzuheben. Der Pfachtbrief gründetsich nemlich auf den Kaufbrief, und leitet dar-aus alle seine Kraft, und Würkung her. Hatnun der Kaufbrief noch zur Zeit nicht Kraftgenug, denen revisis eine würkliche Klage zuverleihen; so ist gewislich der Pfachtbrief dar-zu noch um so unhinlänglicher, als eines Theilein Gefolg des Kaufbriefes das verkaufte Gutnach bezahltem, und entrichtetem Kaufgeldeallererst übertragen werden solle. AndernTheils auch die revisi bis dahin nicht einmalangeführet, will geschweigen erwiesen haben,daß das verkaufte Gut ihnen würklich seye über-tragen worden. Dahero, der Eigenthum nochnicht übertragen, sondern bis dahin bey demRevidenten verblieben ist. Woraus dannweiters fliesset, daß bey solchen Umständen dieEtenim ne-Pfachtung nicht bestehen möge.gnus, neque depositum, neque pre-quecarium,