Druckschrift 
5 (1773)
Entstehung
Seite
222
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222Zwölftes§. 11.Ohne ist zwar nicht, daß der Revident dasverkaufte Gut von denen revisis würklich inPfachtung genommen habe. Daraus magaber noch zur Zeit für gewis nicht geschlossenwerden, daß der Revident das verkaufte Gu-würklich übertragen, und denen révisis da-Kaufgeld anvertrauet habe. Eines Theilführet der Pfachtbrief (wie oben bereits anmerket) keinen Tag, noch Jahr bey sich.hin ist daraus nicht zu entnehmen, von welc-Zeit der Pfachtbrief sich eigentlich herschreibeAndern Theils ist auch nicht ungegründetvermuthen, daß der Pfachtbrief, und der Kbrief einen, und den nemlichen Geburts-haben; immassen die revisi nirgentwo alseinerreget haben, daß die Verpfachtung zuandern Zeit geschehen seye. Doch demewie ihme immer wolle. Da der Pfachtenthaltet, daß das erste Pfachtjahr im1751. anfangen solle, so ist wenigstensgewis, und aus allem Zweifel, daß der Pbrief vor dem May 1751 ausgefertigetDahers um so weniger gesagt werden magdaß der Revident durch die AupfachtungGut übertragen, und das Kaufgeld anvertrauet habe, als nicht nur nach klarer Vo-schrift des Kaufbriefes das Kaufgeld ebenstim May 1751. erleget, und alsdann das Cvon dem Verkäufer übertragen werden sollesondern