Druckschrift 
5 (1773)
Entstehung
Seite
220
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220Zwölftesget, und anerkennet, vollkommen beweiset;so seynd jedannoch in untergebener Sache solche Umstände obhanden, daß der von denenrevisis geführte Beweis für vollbürtig, undrechtsgenügig nicht möge gehalten werden.§. 9.Erstlich lautet das Ende des Kaufbriefezwar folgender Massenzu dessen Wahrheiturkund haben beederseitige Contrahentennebst anwesenden Zeügen gegenwärtigKaufbrief eigenhändig unterschrieben.Nichts destoweniger ist die Unterschrift derZeugen abgängig, auch die Anwesenheit einiger Zeugen von denen revisis nicht einmal angereget, will geschweigen erwiesen wordenWolte vielleicht eingewendet werden, daßdie Anwesenheit, und Unterschrift einiger Zgen zur Wesenheit, und Gültigkeit einesKaufbriefes nicht erforderlich seye; so ist dises eben so richtig, als verdächtig einem jedevorkommen muß, daß ein Kaufbrief, welchervon anwesend gewesenen Zeugen unterschriebenseyn solle, keine Unterschrift einiger Zeugenbey sich führe.§. 10.Zum andern wird von dem Revidenten angegeben, daß der in dem Kaufbriefe ausbe-dungene Gottesheller, wie auch Weinkauf bisdahin nicht einmal abgeführet wäre. Soltediesem also, wie auch das Kaufgeld noch nicherleget