Druckschrift 
5 (1773)
Entstehung
Seite
219
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219Stuck.Beede treffen dahier um so unwidersprechlicherein, als eines Theils der Kaufbrief so gar vondenen revisis selbsten beygeleget, und von demRevidenten in Zweifel gezogen worden. An-dern Theils hat auch der Revident wider denPfachtbrief verschiedene Einwendungen ge-machet, und dessen Richtigkeit verabredet.Mithin spricht gleichsam von selbsten, daß dierevisi den einen so wohl, als andern Briefrechtfertigen müssen; zumalen dieselben die ge-schehene Verpfachtung durch den Pfachtbrief,und ihr Verpfachtungsrecht, oder daß sie dasGut verpfachten können, durch den Kaufbrieferweisen wollen, anbey (welches wohl zu be-merken) dieses Recht von dem Revidentenselbsten zu haben vorgeben.8.Die revisi lehnen sich auch in so weit da-wider nicht auf, sondern vermeynen ihrer Ob-liegenheit ein vollkommenes Genügen dadurchbereits geleistet zu haben, daß nicht nur dieUnterschriften derer Kauf= und Pfachtbriefevon dem Revidenten anerkennet, sondern auchder Kauf, und Verkauf auf richterlichenBefehl drey Sonntäge nacheinander, nemlicham 20. und 27. Julius, so dann am drittenAugust 1755. in der Kirche durch den Gerichts-bott offentlich seye verkündet worden. Alleineobgleich ordentlicher Weise eine anerkennte Un-terschrift wider denjenigen, der selbige verfü-get,