204Zehntesheisset, daß das übertragene Gut nach Absterben des Vatters besehen, und was dasselbealsdann mehr, und höher, als die vätterlich-Schulden sich betragen, geschätzet werden wür-de, davon der halbe Theil dem Appellantensolle gegeben werden. Wo also in bem Ueber-trage nicht bestimmet, wer nach dem vätterlichen Absterben das Gut besehen, und dessenWerth schätzen solle; so muß aus denen Rech-ten dahier allerdingen eintreffen, quod insonae incertae arbitrium determinatio prethaud conferri§. 1. Inst. de Empt. & Vendit.nec ad arbitrium boni viri recurri possit.L. ult. Cod. de contrab. Empt.Ueber dies hat der Appellant kein gewisseGeld, oder Preis, sondern die ihme zukonmende Halbschied, so das übertragenenach dem vätterlichen Absterben mehr, als dieSchulden sich ertragen, werth seyn, undundschätzet werden würde, sich ausbedungen,dadurch sattsam zu erkennen gegeben, daßseinem Schwager das Gut eigentlich nicht ver-kaufet, sondern nur überlassen, und dabeyseinen ihm gebührenden Antheil in dem überschiessenden Gelde sich vorbehalten habe.§. 15.Ferner mag auch dem Appellanten keineSchuld, oder Saummüs des nicht eher, undfrüher
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