Druckschrift 
5 (1773)
Entstehung
Seite
175
Einzelbild herunterladen
 

75Stuck.von Z. ihr Erbschaftsrecht übertragen, denGrabstein in der Absichte hätte verfertigen las-sen können, um dadurch das ihme übertrage-ne Erbschaftsrecht zu befestigen und zu beskräftigen.§. 34.Wann ferner durch die Beylage sub Lit.G. erwiesen werden will, daß der Peter vonS. nach Absterben seiner Gemahlin Mariavon K. mit seinen beeden Töchteren Maria,und Anna über ein zu Cöllen gelegenes Hausam lezten August 1601. sich verglichen habe;so ist daraus nicht herzuleiten, daß der Petervon S ein Sohn des Johann von S. undMaria von H. gewesen seye. Noch vielwenigerist herzuleiten, daß der Peter von S. eineSchwester gehabt, welche sich Anna genennetmit Johann von Z. sich vermählet, und dieam fünften Sept. 1663. verstorbene Cathari-na von Z. zur Welt gebracht hat. Mithinkan die vorberührte Beylage weniger, dannnichts zur Sache beytragen.§. 35.Ein nemliches ist auch von der neuen Bey-lage sub Lit. E. zu sagen. Beweiset dieselbeschon, daß Henrich von C. ein Sohn desIvo Herrn von C., und der Anna von B.,die Maria von N. genennt S. eine Tochterdes Peter von N. genennt S., und der Ma-ria