Druckschrift 
5 (1773)
Entstehung
Seite
148
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148Achtesbeygehenden Heyrathsverschreibung die ver-wittibte von B. ihrem zweyten Eheherrn, nemlich dem Christian Arnold Freyherrn von H.nebst ihrem Antheile derer Güter zu H. 7000Reichsthaler dergestalt zugewendet, daß ihnEheherr bis zu derer Ablage die gegen dieverwittibte von H. in possessorio auseripon-nenen Güter einzubehalten, und zu geniessenberechtiget seyn solle. Gleichwie nun sie Minderjährigen in dessen Gefolg die Güter zu W.bereits in Besitz genommen hätten, also bitte-ten sie bey dem Besitze gehandhabt, und ge-gen alle Gewalt geschützet zu werden.§. 6.Der Bitte wurde zwar gleich willfahrt,dahingegen von der Wittibe des Johann Hen-rich von H. Einwendungen gemachet, dadurch ein neuer Proceß erwecket, und am12. Merz 1695. zu Recht erkennt, daß es ab-len Einwendens ungehindert bey dem am 13.April 1693. ergangenen Manutenenzbescheidtallerdingen zu belassen, und deme zufolg be-sagte Minderjährigen bey den in actis angezoge-nen Erbgüteren zu W. so lange in possesso-rio reservato petitorio zu handhaben, bisdaran die ihrem abgelebten Vatter ChristianArnold Freyherrn von H. in Kraft der zwischenselbigem, und dessen verstorbenen Eheliebstenaufgerichteten, und nach Anlas Bescheideevom 22. Febr. jüngst von Amtswegen für be-kennt