Druckschrift 
5 (1773)
Entstehung
Seite
144
Einzelbild herunterladen
 

144Siebentes Stuck.mithin auch jederzeit solche Auslegung zu machen, wodurch sothane Macht beybehalten,und verstattet wird.§. 16.Ob übrigens der von denen Klägern beyge-legte Theilzeddel richtig, und die Klägere indessen Gefolg die verpfändete Länderey alleineinzulösen berechtiget, oder aber die übrigenMiterben bey der Sache zugleich betheiligseyen, darüber hat der Beklagte sich umweniger zu bekümmeren, je klärlicherin L. 78. §. 2. π. de contrah. Empt.versehen: Qui fundum lege emerat, utsolutâ pecuniâ traderetur ei possessio; duo-bus heredibus relictis decessit. Si unus om-nem pecuniam solverit, partem familiaciscundae judicio servavit. Nec si partemsolvat, ex empto cum venditore aget, quo-niam ita contractum aes alienum dividi nonpotuit.§. 17.Welchemnach also meines unzielsetzlichenErachtens zu sprechen wäre, daß Beklagterdie strittigen zwölf Morgen Landes gegen Er-legung derer Versatzschillingen, jedoch nachdem Werthe vom Jahre 1729. gerechnet ab-zutretten schuldig, die aufgegangenen Kostengleichwohl gegeneinander aufzuheben, und zuvergleichen ſeyen.VIII.