Druckschrift 
5 (1773)
Entstehung
Seite
143
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143Stuck.mit folgenden bewähret: Aut agitur de ipsopignore, vel re pro illo debito hypotheca-, & sic est formale pactum legis commis-soriae pignoris. Et adhuc tertio subdistin-guunt, aut sit ab initio contractus, & nonvalet ipso jure, non tamen vitiat, sed vi-tiatur; So seynd die Klägere an keiner Zeitgebunden, sondern mögen denen Rechten nachdie verpfändete Sache immerhin einlösen. Eshaben dieselben daher genug gethan, daß siedem Beklagten am 18. Sept. 1759. sechsbun-dert, und sechsig Rthlr würklich, und thätlichanbieten lassen; zumalen die gerichtliche dererGelder Erlegung in diesem Falle nicht erfor-derlich ist. Solte jedoch auch das Bündnisin denen Rechten bestehen können; so müstedenen Klägern, auf solchen Fall zum gutenkommen, daß sie am dritten Merz 1759.mithin zu behöriger Zeit bey dem Beklagtenum Gehabung des Pfandbriefes sich gemel-det, und ihre Meynung, und Sinn, die ver-pfändete Länderey wieder einlösen zu wollen,deutlich genug entdecket haben; immassen beydiesen Umständen nicht gesagt werden mag,daß dieselben die Wiederlösungsfriste fruchtlosverstreichen lassen, wann gleich die Gelder zubehöriger Zeit nicht angebotten worden; inmehrerem Betracht, daß die Einlösungsmacht,und Gewalt nicht einzuschränken. Facultasenim redimendi non debet arctariMOLINAUS cit. Tractat. Quæst. 50. fl. 352.mithin