Druckschrift 
5 (1773)
Entstehung
Seite
132
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132Siebenteskaufsgelder anlanget, so werden selbige fürdie Armen gegeben, und von Pfandschafteneben so, als von Verkäufen geforderet. Da-von gibt untergebene Sache ein um so unwi-dersprechlicheres Zeügnis ab, als das hiesigGericht selbst in dem Bestättigungsdecret vonzwölften Jenner 1730. den Versatzkauf einercontractum antichreticum benennet, undgleichwohl davon die Stadt, oder Armen-gelder genommen hat. Mithin ist aus derZahlung derer Armen= oder trockenen Wein-kaufsgelder im Wiederverkaufe keineswegserzwinglich, noch darum die Natur, und Wesender Pfandschaft einigem Zweifel unterworfen§. 10.Bleibet es also unabwendig dabey, daßder Versatzkauf eine wahre, und eigentlichPfandschaft seye; so ereignet sich nunmehredie Frage, ob jenes Bündnis, Kraft wessenbey fruchtloser Verstreichung derer Versatzjahren die Länderey dem Versatznehmer erb-lich seyn, und bleiben solle, gültig seye, odernicht? Daß dergleichen Bündnisse bey Pfand-schaften ordentlicher Weise nicht gelten, istzwar eine mehr bekennte Sache. Tertiumpactum (schreibtPEREZ ad Cod. Lib. VIII. Tit. 35. n. 4.hodie injustum, commissorium dicitur, eoquod pignus creditori committatur, id est, ejusfiat;