Druckschrift 
5 (1773)
Entstehung
Seite
131
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131Stuck.will, daß der Versatzkauf von beeden Thei-len vergotteshelleret, landbräuchlich ver-weinkaufet, und von ihme mit einer Liebnissevon einer Louisd'or seye beehret worden. Al-les dieses seynd Sachen, welche mit einerPfandschaft ganz füglich bestehen mögen. Dannwarum solle man bey einer Pfandschaft nichteben so wohl, als bey einem Verkaufe eineLiebnis geben, und einige Gelder für die Ar-men auswerfen, und bestimmen können. Zu-deme seynd der Gottesheller, und Liebnis inhiesigen Landen keine wesentlichen Stucke ei-nes Verkaufs, mithin auch daraus ein Ver-kauf nicht zu erkennen, noch zu schliessen. Ge-sezt auch, daß diese beeden Stücke bey denenVerkäufen gewöhnlich wären; so würde manjedoch ein mehreres nicht sagen können, danndaß untergebener Versatzkauf zwar die Neben-sachen eines Verkaufs, dahingegen aber diewesentlichen, und Hauptstücke einer Pfand-schaft bey sich führe. Zugeschweigen, daß un-verständige Ausstellere zuweilen zwischen ei-nem Wiederverkaufe, und Pfandschaft keinenrechten Unterschied zu machen wissen, und da-her die wesentlichen so wohl, als zufälligenStucke des eines mit dem andern gar leichteverwechselen, und durcheinander werfen.§. 9.Als viel übrigens die von dem Beklagten mitzehn Reichsthaler bezahlten trockenen Wein-kaufs⸗