64Fünfteser Schuldner die Hauptsumme sammt den ruck-stehenden Zinnsen, und aufgegangenen Köstenhinwiederum abzuführen schuldig, oder aberdie Glaubigere befugt, und bemächtiget seynsollen, sowohl in obbesagtes besondere, als auchallgemeines Unterpfand executorialia, immis-sorialia, oder andere Mandata sine clausulanach Ertrag der ganzen Forderung bey allenbeliebigen Gerichten auszubringen, und sichdererselben Executive zu gebrauchen. Und end-lich hat selbiger im Jahre 1715. obgemeltemFranz Egon von S. einen Wechselbrief von1000. Rthlr. gegeben, mit dem Versprechen,daß, falls die 1000. Rthlr. zu bestimmter Zeitnicht abgeführet werden würden, er alsdannalle billige Genunghuung mit Aufrichtung ei-ner gerichtlichen Schuldverschreibung, undDarstellung eines hinlänglichen Unterpfandsgeben, und leiſten wolte.2.Dieweilen der Schuldner demnach die Zinsenso hoch aufschwellen lassen, daß die Hauptschuldsammt Zinsen zu 11242. Rthlr. sich betragen; sohat der Gläubiger, welcher die Forderung von3700. Rthlr. mittler weile von seiner Schwäger-mutter ererbet, am 12. Jenner 1720. bey demweltlichen hohen Gerichte der Reichsstadt E. prodecernenda citatione peremptoriali, sodannam zweyten April 1721. bey dem Gerichte desAmts E. pro decernenda immissione in desSchuld=
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