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^.Kuszug aus den Vchungm
für die Benutzung der städlisDen ZolMißliotZelen.
§ 4. Nie Lesezeit betrügt 3 Wochen, Sänmige werden durchden Bibliothekar schriftlich erinnert und hoben dem Boten 20 Pfg,als Gebühr zu entrichten.
8 3, Jeder Leser erholt jedesmal nur ein Buch, öfters alswöchentlich einmal darf nicht gewechselt werden,
§ 6, Jeder Leser erhalt eine Erkennungskarte, die beim Wechselndes Buches stets mitzubringen ist,
§ 7, Die Bücher müssen reinlich und in gutem Zustandeerhalten weiden. Für Beschädigungen haftet der Leser. Wer einBuch verliert, hat den Ladenpreis nebst Binderlohn zu erstatten.
§ 8. Im Nibliothekslukale muß wahrend der AusleihestundeRuhe und Stille beobachtet werden, da Geräusch und Lärm dasLesen und Expedieren erschweren.
8 9. Jeder Wohnungswechsel der Leser muß dem Bibliothekarangezeigt weiden,
Z 12. Die Bibliothek ist Mittwochs von 12-1 Uhr undSonntags von 11—1 Uhr geöffnet.
§ 13, Solche Leser, in deren Familie ansteckende Krankheitenherrschen, müssen während der Ansteckungsperiode aus der Bibliothekwegbleiben.
Sitte!
Im Interesse der guten Sache werden die Leser dringendgebeten, die Bücher im Hause sorgfältig bewahren und vor jederArt uou Beschädigung oder Beschmutzung behüten zu wollen.
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