APOLOGIA.in diesem vorhabenden Executions fall / die competirende (quodnota) mittel / Item ein Hochlöb. Kays. Cammergericht in keinemweg außschleust / sondern allen vnderthenigst gebürenden respect(wie dann auch die vorige Erb= vnd grundtheilungen daselbst con-firmirt worden seyn) reserviren vnd vorbehalten thut / wie auchsolche erinnerung zu thun schuldig vnnd gehalten gewesen / dero-wegen nicht zuglauben, daß wolgedachte Herrn Vnderhändlerals hierzu viel zuverstendige vnd friedtfertige zu solchem andrin-gendem werck vnnd Extremiteten solten andeutung oder vor-schlag gegeben haben.Auß weichem dann zum Siebenden / für sich selbst klar vndoffenbahr / vnd bedarff keines weiteren fragens oder disputirenswo hin die cognitio dieses streits nunmehr gehörig / Nemlich weildie Graffen zu Wiedt / vnmittelbare Ständt deß Reichs seyn / dzsie dannoch auch keinen andern ordinarium judicem als aller-höchste Keys. Mayest. vnd deroselben hochlöbliches Cammerge-richt recognosciren, gestalt auch die Eltere Herrn Gebrüdertvmb dieser vnd dergleichen vorgenommener thätlichkeit vnd ein-griff willen / die sach daselbst anhengig gemacht / Executions pro-ceſs vnd Mandata S. C. vnlengſt außgewürckt / darinnen ſolch vn-verantworlich beginnen ins künfftig einzustellen vnd anders mehrinhibirt, Sonst der sachen ihren rechtlichen lauff zulassen / ernst-lich / sub poena den Mandatis einverleibt / anbefohlen worden / vndzwar solches den rechten / wie auch allen Reichs constitutionennicht vngemeß / Dann erstlich: so man die personen vil streittendetheil ansihet / seynd dieselbe dem reich ohne mittel vnderworffenDie sach für sich selbst betreffendt / ists nicht de stillicidiis & fun-dis, sondern vmb den stammen vnd nahmen deß gantzen Graͤffli-chen Hausses Wiedt zuthun, damit die so hoch betheyrte, vnd diemit so grosser müh zuwegen gebrachte pacta familiae Erb- vndStam Vereinigungen mögen conservirt, erhalten / vnd auff dieliebe Posteritet fortgepflannet werden / Constat autem, quod hu
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Apologia. Beyder Eltern Herrn Gebrüdere, Herren Johann Wilhelmen, vnd Herrn Herman Graffen zu Wiedt, Herren zu Runckel vnd Ysenburgk, Gegen das Von dero Jüngern Brudern, Graffe Philips Ludwigen zu Wiedt etc außgangenes Manifestum
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