APOLOGIA.Vnnd ob gleich in erwegung dero einmal vorgefaster, vnd sostarck eingebildeter opinion zubesorgen / daß bey Ihrer G. dieseswenig nachdenckens geben möchte: So solle doch zum dritten / IreG. von solchem vnbilligem vnd widerrechtlichen vornehmen ab-wenden / Dero in Anno 1495. zu Wormbsauffgerichte / folgendezu Speyer Anno 1526. Item Anno 1530. Deßgleichen Anno1542. Item Anno 1544. mit gesambtem der Keys. Mayest. vndder Churfürsten / Fürsten vnd Ständen deß H. Römischen Reichsbeständiglich conservirte vnd Anno 1548. mit folgenden ganzdeutlichen worten ernewerte vnd erleuterte Königliche Landfried,nemlich also lautende / Erienern / auffrichten / bessern / meh-ren vnd erklären / denselben hiemit wissentlich vnd in krafft diesesbrieffs / also daß von zeit dieser verkündigung niemands was wür-den / standts oder wesens / der seye vmb keinerley vrsachen willen /wie die namen haben möchten / auch in was gesuchtem schein dasgeschehe / den andern befehden / bekriegen / berauben / fahen / vber-ziehen belägern / noch einige verbotten conspiration oder bund-nuß wider den andern auffrichten oder machen / daß auch keinerden andern seiner possession Inhabens oder gewehr / Es werenSchloß / Statt / Dörffer / Kirchen / Clöster / Claussen / Zinß / gül-den / Zehenden / Liegendt vnd Fahrend haab vnd gütere / Regalia,Jurisdiction, Gericht / Hoch= vnd Obrigkeit / Geistlicher vnndweltlicher Zöll / wasser / wäide / vnd aller anderer gerechtigkeiten /nichts außgenommen / mit gewerter handt vnnd gewältiger thatfrevendtlich entsetzen/ noch seine Vnderthanen abziehen/ oder zumvngehorsamb wider Jhre Obrigkeit bewegen / oder dieselbe ohnegemelter Jhrer Obrigkeit wissen vnd willen / Anders / dann wie esjederzeit bey vnsern Vorfahren Römischen Kaysern vnnd Köni-gen löblicher gedechtnuß / vnd vns herkommen ist / in schutz vndschirm annehmen / sondern soll ein jeder den andern bey dem seinengerühiglich bleiben/ darzu deß andern Vnderthanen Geist- vnndweltlich durch seine Fürstenthumb / Landschafften / Graffschaff-ten
Druckschrift
Apologia. Beyder Eltern Herrn Gebrüdere, Herren Johann Wilhelmen, vnd Herrn Herman Graffen zu Wiedt, Herren zu Runckel vnd Ysenburgk, Gegen das Von dero Jüngern Brudern, Graffe Philips Ludwigen zu Wiedt etc außgangenes Manifestum
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