Erhebung über den Personalkredit des lnndl. Kleingrundbesitzes in Baden. 323
machen weiß, kann ganz allgemein bejaht werden, aber auch ebenso istdie andere Frage, ob dieser produktiv wirkende Kredit untereiner starken Besitzverschuldung (aus Erbschaft und Güter-kauf) zu leiden habe, zu bejahen.
Ob dabei die Personaldarlehen häufig nur zur Be-zahlung von Hypothekcnzinfen dienen, ist mit aller Bestimmt-heit nicht zu sagen, jedenfalls erfcheint ein häufiges Vorkommen dieferArt der Zinfentilgung ausgcfchloffen.
Bei der im Jahr 1883 durch das Großherzogliche Ministerium desInnern im Großherzogtum Baden veranlaßten Erhebung über die Lageder Landwirtschaft wurde folgender Stand der Immobil: ar-Ver-schuldung der rein landwirtschaftlichen Haushaltungen in den 3? Er-hebungsgemeinden zu Tage gefördert:
(Tabelle siehe S. 324 und 325.)
Das landwirtfchllftliche Verficherungswesen ist imGroßherzogtum Baden in jeder Hinsicht so ausgebildet, daß eine Not-wendigkeit, bei Viehverlusten, Feuer« und Hagelschäden zu Notkreditengreifen zu müssen, im Grund genommen nicht vorliegt. Wie überall,so auch in Baden, ist aber der Landwirt in Bezug auf die Versicherungs-nähme ganz allgemein etwas saumselig und so kommt es allerdings hinund wieder vor, daß Notkredite iu Folge von Feuer- und Hagel-schaden in Anspruch genommen werden müssen.
Was die Viehverluste anbelangt, so wird hier am häufigsten dasAnerbieten der Händler, die entstandene Lücke mit geborgtem Viehauszufüllen, benutzt, und wird fo manchmal dem „Viehwucher" in dieHände gearbeitet.
Zum Zweck der Versorgung und Ausstattung vonFamilienangehörigen werden wohl dann und wann Darlehenkontrahiert, doch kann von „häufigen" derartigen Fällen kaum gesprochenwerden.
Die Frage, ob der Betrieb der Kassen wesentlich nureine Erleichterung des Borgwesens, oder eine wirklicheVerbesserung der wirtschaflichen Lage der Mitglieder zurFolge gehabt hat, ist in so fern etwas fchwer zu beantworten, alshierüber rechnerifch keine Anhaltspunkte gegeben sind. Es darf aberohne weiteres angenommen werden, daß die gutverwalteten Kassenin ihrem eigenen Interesse darauf achten, daß die erhobenen Darlehennicht in unproduktiver Weife verbraucht werden. Daß es in vereinzeltenFällen, wo sich der Hergang der Kontrolle entzieht, nicht doch zuweilen
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