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1 (1896) Süddeutschland
Entstehung
Seite
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Entwickelungsgeschichte der Raiffeiscn°Ve«ine. Olganisation. 225

1. Die Festsetzung des Kredits findet durch den Aussichtsrat derlandwirtschaftlichen Centraldarlehenskaffe statt und zwar im allgemeinennach Maßgabe der von dem Verein beizubringenden Steuernachweisungder Mitglieder.

2. Der jeweilige Zinsfuß sowohl für die von dem Verein ent-nommenen Darlehen, wie auch für die Depositen (Einlagen), sowie dieHöhe des zur Deckung der Verwaltungskosten dienenden Provisionssatzeshat der Auffichtsrat der Central-Darlehenskafse zu bestimmen.

3. Die Provision wird stets von der größeren Seite des Kontos be-rechnet, alfo ohne Rücksicht darauf, ob sich die Provisionspflichtige Summeaus Depositen oder Darlehen zufammenfetzt.

4. Die Berechnung von Zinfen und Provision findet jährlich einmal,am Iahresfchluß statt und zwar ausfchließlich durch die Centrale. Dieausmachenden Beträge find fofort nach Aufgabe beiderfeits bar zu ent-richten.

5. Die Anlage und Auszahlung von Depositen, fowie der bei derCentrale beantragten Darlehen foll in der Regel fofort stattfinden, jedoch"erkennen die Vereine fowohl für Anlagen, wie auch für Darlehen aus-drücklich eine 3 monatliche Kündigungsfrist an, mit der Verpflichtung,die von der Centrale bewilligten Darlehen auf Verlangen innerhalb3 Monaten zurückzuzahlen, während die Vereine berechtigt sind, auchüber ihre Depositen längstens nach Ablauf von 3 Monaten, vom Kündi-gungstag an gerechnet, verfügen zu können.

6. Im Falle sich bei Revision eines Vereins herausstellen follte,daß die Geschäftsführung eine mangelhafte ist und zu Bedenken über dierichtige Leitung des Vereins Anlaß giebt, hat die Zurückzahlung desGuthabens der Centrale ohne Rücksicht auf obige Kündigungsfrist aufVerlangen schon binnen acht Tagen zu erfolgen.

7. Der Geldverkehr zwifchen der Centrale und den Vereinen findetin der Weife statt, daß für jede verlangte Summe vorher eine vorfchrifts-mäßig vollzogene Quittung einzufenden ist und zwar möglichst über durch100 teilbare Beträge lautend.

8. Das Porto für Briefe und Geldfendungen an die Central-Darlehenskaffe, fowie für deren Geldsendungen, hat der Verein zu tragen,dagegen sind die gewöhnlichen Briefe von der Centrale zu frankieren.

9. Von einem Wechfcl in den Perfonen des Vorstandes hat derVerein Kenntnis zu geben und zwar unter Einreichung einer Befcheini-gung über die erfolgte Eintragung in das Gcnoffcnfchaftsregister.

10. Der Verein verpflichtet sich, auf Verlangen am Schluß eines

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