Beschln
der
Neichs -Versammlung,
beantragt durch den DeputirtenLeue von Salzwedel.
Art. I.Nachdem in Folge der Prüfung der Wahl - Urkundendie Mitglieder dieser Versammlung sich als solche gegen-seitig anerkannt haben, bestellen und erklären dieselben sichals die gesetzmäßige Reichs-Versammlung für Deutschland.
Art. II.
Das deutsche Volk hat gegenwärtig die Macht und
das Recht, dem Reiche eine neue Gestaltung zu geben
und die Reichs - Versammlung ist das einzige ächte und
wahre Organ, wodurch dasselbe seinen Willen kund thut.
Art. III.Jeder Abgeordnete ist nicht Vertreter des Landestheils,< in dem er gewählt ist, sondern des gesammten deutschen
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Vaterlandes, und was die Mehrheit beschließt, das ist derWille des deutschen Volks. Widerstand gegen die Be-schlüsse der Reichs-Versammlung ist Widerstand gegen denWillen des Volkes.