Beschln der Neichs -Versammlung, beantragt durch den Deputirten Leue von Salzwedel. Art. I. Nachdem in Folge der Prüfung der Wahl - Urkunden die Mitglieder dieser Versammlung sich als solche gegenseitig anerkannt haben, bestellen und erklären dieselben sich als die gesetzmäßige Reichs-Versammlung für Deutschland. Art. II. Das deutsche Volk hat gegenwärtig die Macht und das Recht, dem Reiche eine neue Gestaltung zu geben und die Reichs - Versammlung ist das einzige ächte und wahre Organ, wodurch dasselbe seinen Willen kund thut. Art. III. Jeder Abgeordnete ist nicht Vertreter des Landestheils, < in dem er gewählt ist, sondern des gesammten deutschen ) Vaterlandes, und was die Mehrheit beschließt, das ist der Wille des deutschen Volks. Widerstand gegen die Beschlüsse der Reichs-Versammlung ist Widerstand gegen den Willen des Volkes. Art. IV. Die Mitglieder dieser Versammlung sind nur Gott und ihrem Gewissen Rechenschaft schuldig und keiner weltlichen Macht verantwortlich. Jeder Beamte der polizeilichen oder gerichtlichen Gewalt, welcher von einem Abgeordneten wegen seiner Reden und Handlungen in dieser seiner Eigenschaft Verantwortung fordert und zu dem Ende ein Verfahren einleitet, jeder Minister, der ein solches Verfahren befiehlt, soll des Hochverrats schuldig sein. Art. V. Der Wille der Deutschen ist die Herstellung der Einheit Deutschlands durch ein inneres nicht wieder lösliches Band, die Erschaffung eines dauernden Rechtszustandes, die Gründung der bürgerlichen Freiheit der Einzelnen, der politischen Freiheit des Volkes. Art. VI. Dle Nelchs-Versammlung, als das einzige gesetzmäßige Organ des Willens des deutschen Volks, hat allein den Beruf, die Verfassung Deutschlands zu bestimmen, und wird über die künftige Stellung der Fürsten im Staate entscheiden. Art. VII. Die Reichs-Versammlung erklärt, daß die Staatsform Deutschlands das erbliche Königthum sein wird. Sie wird einen der deutschen Fürsten als Kaiser oder König von Deutschland erwählen, demselben die übrigen Fürsten als einen Fürsten-Rath an die Seite setzen und die politischen Rechte und Freiheiten des Volkes bestimmen. Art. VIII. ,. H Die Reichs-Versammlung erklärt, daß jeder Fürst, welcher selbstsüchtig genug ist, um seine persönlichen Interessen der Ehre und dem Heile des gesammten Vater- -l , landes vorzuziehen, seiner fürstlichen Würde unwerth ist. Sie verordnet, daß jeder Fürst, welcher sich ihren Beschlüssen nicht unterwirft, mit seiner Familie der fürstlichen Würde verlustig sei und in die Klasse der Bürger herabsteige, daß dessen Krön- und Familien-Gut Staats-Eigen- thum werde. Art. IX. Sie erkärt jeden Fürsten für einen Verräther an dem Vaterlande, der zur Vertheidigung seiner Sonder-Interessen den Bürgerkrieg beginnt, und sie wird über ihn erkennen, was Rechtens. Sie verordnet, daß jeder Offizier und Beamte, welcher Hülfe leistet zum bewaffneten Widerstände gegen die Ausführung ihrer Beschlüsse durch die That selbst ehrlos ist und unfähig bleibt, dem Vaterlande je wieder in einem Staats- oder Gemeinde-Amte zu dienen. Art. X. Gegenwärtiger Beschluß soll jedem deutschen Fürsten und den freien Städten mit der Aufforderung zugestellt werden, binnen zehn Tagen, angerechnet vom Tage des Empfangs, die Anerkennung des Beschlusses der Reichs- Versammlung einzusenden. < i ^ Druck uon I, P. «oche« i» Köln. ' IN < >— , — O - ^ _ ^ G ^ ^ > cv > ^ d) lll ^W^D ! cn ^ U»M !co s^ ^ ^ ^ " ^ ^ 12 Z - llll c^ U /^ ^