—17provinciales tam sancte servari voluerunt, ut annullatum sit ac cassatum,quidquid volentibus etiam partibus aliâ ac hac viâ in causis feudalibus con-troversis attentatur aut deciditur (b). Hicce recessus comitialis expostnon tantum in transactione inter ducem WOLFGANGUM WILHELMUM abuna & statibus provincialibus ab altera partibus 25. Septemb. 1649.in-CEigenschaft dessen, oder aber, da sich einiger Lehen Mann, deren reversalen, daßsolche den Lehn-Briefen nicht gleich lautend wären, zu beschweren, oder von der-gleichen Sachen, wie solche vorfallen mögen, zwischen uns und unsern Lehen Leu-then obgemelten, oder auch NB. unter ihnen selbst vorhanden wäre, oder künf-tiglich anwachsen mogte, daß wir zur Erörterung solcher Irrungen aus unsernRäthen, jedoch mit Quitſcheltunng ihrer Pflicht, damit dieſelbe uns verwanteinen oder zween, so unverdächtig, zu verordnen hätten, vor welchen als besonder-lich herzu verordneten Commissarien, wie in andern Sachen ordentlich und förm-lich in der streitigen Lehn=Sachen zu procediren, und bis zur End=Urtheil oderinterlocutoria vim difinitivæ habente ausschließlich auf beyderseiths Kösten wärezu volnfahren; wann aber in den Sachen geschlossen, und diffinitiva oder in dergleichmäßige interlocutoria, wie obgesetzt, darüber zu eröfnen wäre, daß alsdanvermög der Lehn⸗Rechten ſolcher Erkenntnuͤß durch etliche Manne von Lehn beſche-hen, und durch dieselbe ein endlicher Spruch oder eine negstgemelte interlocutorigeben werden ſollen, dergeſtalt, daß ein Theil dem andern etliche allerſeiths un-partheylige Lehn⸗Leuth zu ernennen, daraus jeder Theil ein, zwey, oder zum hoͤch-sten drey, und mehr nicht zu erwählen, welche sechs zum höchsten oder in ringerZahl, wie wir uns dessen mit unsern Gegentheilen, und NB. die Partheyen un-ter sich vergleichen, die acta fleißig ersehen, erwegen, und per majora vota sicheiner Endurtheil oder oberneuter interlocutori entſchlieſſen, und auf beſtimpter Zeitvocatis vocandis publiciren; Im Fall aber dieselbe per paria vota sich nichtvergleichen könten, alsdann einen andern ebenmässig allerseiths unpartheyſchen zuder streitigen Sache mit interessirten vasallum zum Obmann zu sich ziehen, undmit dessen Zuthuen folgends den Ausspruch eröfnenIbidem ubi: "Befehlen auch darauff allen und jeden unsern vasallen undLehnleuthen sich deren in zutragenden Fällen durchaus gemeeß zu verhalten mitdem Beſcheid, da jemand einen andern Weg als hierin ausgedrücket in ſtreitigenLehnsachen vornehmen würdt, daß dieselb an sich selbst nichtig und kraftloßseyn soll, wie wir auch, was gegen dieses unsers Edict vorgenommen möcht wer-den, annulliren, cassiren, und aufnehmen, ingleichen NB. unsern Räthen, Amt-leuten, Befelchhabern und Dienern, auch Hoff⸗ Haupt⸗ und Untergerichtern keinen vorgemelten unsern Lehnsannen in obangeregten Lehngebrechen eings Sius defacto zu beschweren, sonder dabei die Gebühe zu handhaben
Druckschrift
Dissertatio Juris Feudalis De Jurisdictione Feudali Juri Feudali Longobardico Et Germanico Nec Non Particulari Juliacensi Et Montensi Accomodata
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Seite
17
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