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Der Sanitätsdienst bei den deutschen Heeren im Kriege gegen Frankreich 1870/71
Entstehung
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Band T.

III. Abschnitt: Mobile Sanitätsformationen.

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Während auf Märschen und bei vorübergehenden

j Kantonnimugen die Lazarethe ihre Sicherheitswachen selbst

zu stellen hatten, wurde bei längeren Kantonnirungen und

Etablirungen seitens der militärischen Kommandobehörden

für die Sicherheit der Lazarethe Sorge getragen.

Der Dienstbetrieb in den etablirten Lazarethen wardurch die Fehl-Sanitätsinstruktion genau vorgeschrieben.Der Chefarzt hatte die Trennung der Kranken nach Stationen[zu bestimmen und jeder Station einen ordinirenden Arzt,einen Assistenzarzt und Lazarethgehilfen zu überweisen.Zu jeder wichtigeren Operation, welche voraussichtlichInvalidität im Gefolge haben musste, war ausser beiLebensgefahr die Genehmigung des Chefarztes einzu-holen, welchem das Kecht zustand, die Operation selbstauszuführen. Ueber jeden Kranken wurde ein Krankheits-journal nach vorgeschriebenem Schema geführt. Nebendein Hauptkrankenbuche bestand auf jeder Station nocheine Spezialkrankenliste für die Station.

Der Dienst der Aerzte, der Lazarethgehilfen und dermilitärischen Krankenwärter auf den Stationen regelte sichJim Ganzen nach den für die Friedenslazarethe gegebenen[Bestimmungen. Es gab jedoch bei den mobilen Sanitäts-formationen eine Kategorie von Lazarethgehilfen, die Ober-Lazarcthgehilfen, welchen eine besondere Stellung in derLazarethordnung zugewiesen war. Dieselbe bestand ineiner vorzugsweisen Betheiligung an der Lazarethverwaltung[durch Beaufsichtigung des unteren Lazarethpersonals.

Diese als Revieraufseher fungirenden Ober-Lazareth-gehilfen führten nach der besonders für sie entworfenen Dienst-fanweisung die Aufsicht über die kleineren Oekonomie-und Polizeiangelegenheiten im Lazarethhaushalte, nament-llich über die Lagerung, Pflege, Wartung und Beköstigungder Kranken, über die Reinigung, Heizung und Erleuchtung[der Krankenzimmer, über die Besorgung der Küchen-j.geschäfte, über die Zubereitung und Vertheilung derSpeisen und Getränke, über die Reinigung und Aus-besserung der Wäsche und der Kleidungsstücke. Einervon ihnen war im Aufnahmebüreau beschäftigt. Derselbe[hatte die Kranken nach Maassgabe der auf den Diagnose-! täfeichen ersichtlichen Verwundung bezw. Krankheit den: Stationen zuzuweisen und auf denselben unterzubringen.

Diese Dienstobliegenheiten übten die Ober-Lazareth-fgehilfen nach den Anordnungen des Inspektors; ihnenwiederum waren die militärischen Krankenwärter, der[Koch und alles administrative Hilfspersonal untergeben.Daneben hatten sie sich jedoch auch an den Kranken-wachen im Feldlazarethe de? Reihenfolge nach zu be-iheiligen.

Der Feldlazareth-Inspektor stand an der Spitzejdes Oekonomiepersonals. Demselben waren daher derjRendant, die. Ober-Lazarethgehilfen, der Koch, die Kranken-wärter und etwaiges Hilfspersonal untergeordnet. Er undIder Rendant repräsentirten die Kassen- und Oekonomie-venvaltung. Beiden lag mit Rücksicht auf die richtige

Kassenführung gleiche Verpflichtung ob. Der Chefarzthatte monatlich einmal eine Revision der Kasse vorzu-nehmen.

Dem Rendauten war neben der Besorgung desKassenwesens noch die Aufnahme der Kranken und dieFührung des Hauptkrankenbuckes als besondere Dienst-verrichtung übertragen.

Die Verwaltung der Oekonomie-Utensilien des Feld-lazarette lag dem Inspektor, die der chirurgischen Instru-mente und Utensilien einem dazu bestimmten Assistenzarzt,die der Apothekenutensilien dem Apotheker ob.

Die Beköstigung der Kranken hatte im Allgemeinennach den Grundsätzen des Beköstigungs-Regulativs 1 ) zuerfolgen. Der Bedarf an Viktualien war in Feindeslandmöglichst auf dem Wege der Requisition zu beschaffen,anderen Falls aus den Magazinen und Lazareth-Reserve-depots zu entnehmen. Für den Fall der Noth führten dieLazarethe einen dreitägigen eisernen Bestand an Lebens-mitteln mit. 2 )

Beköstigung der Kranken in den Lazarethen auf demKriegsschauplatz.

Es versteht sich von selbst, dass unter Feldverhältnissen einBeköstigungs-Regulativ nichts Anderes sein kann noch soll, als einer-seits ein allgemeiner Anhalt für das hauptsächlich Anzustrebende,andererseits eine Grundlage für die Rechnungslegung, schliesslich einMaassstab, nach welchem bei gelegentlicher kontraktlicher Verdingungder Verpflegung zu verfahren ist. Der thatsächliche Regulator derDiät auf dem Kriegsschauplatz ist offenbar häufig genug weder eineInstruktion noch die Persönlichkeit des behandelnden Arztes, sonderneinzig und allein der Zwang der Situation.

Im Grossen und Ganzen waren alle Lazarethe auf dem Kriegs-schauplatz bestrebt, die Beköstigung ihrer Kranken in Anlehnung andas Regulativ zu bewerkstelligen, hinter dessen Anforderungen nureine verhältnissmässig kleine Anzahl nothgedrungen zeitweise zurück-blieb. Letzteres ereignete sich namentlich während der ersten Wochendes Krieges mit den gewaltigen, schnell aufeinander folgendenSchlachten, den raschen nicht selten plötzlichen Heeresbewegungen,wobei der Unterhalt der dicht beieinander marschirenden und lagern-den grossen Armeen die Vorräthe der Bewohner erschöpfte, währendTransportwege und Transportmittel zerstört oder für die eigentlichenkriegerischen Operationen in Anspruch genommen waren, so dass dieNachfuhr der Verpflegungsartikel zahlreiche Hemmungen, Stockungen,gelegentlich selbst vorübergehende gänzliche Unterbrechung erleidenmusste.

In den späteren Kriegsperioden, als ganze Armeen unbewegt vorden grossen Oentren des feindlichen Widerstandes lagerten, als diegesicherten Etappenstrassen, die wiederhergestellten Bahnlinien, dieherangeholten Transportmittel einen regelmässigen Nachschub vonKriegsbedürfnissen jeder Art gestatteten, gelang es den Lazarethenmeist, die Verpflegung der Kranken über das reglementarisch vor-geschriebene Maass hinaus zu bewirken.

Die Mittel und Wege, welche den Lazarethen zur Sicherstellungder Beköstigung sich darboten, waren 1) der mitgeführte eiserne Be-stand, 2) die Vorräthe der staatlichen Magazine, 3) der Bestand derstaatlichen Lazareth - Reservedepots, 4) der Weg der Requisition,5) die Inanspruchnahme der freiwilligen Krankenpflege.

!) Siehe Beilage 31.2 ) Siehe Beilage 30.

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