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Ioh. Christophori Von Uffenbach/ JCti, Illustrissimorum Comitum Ab Ysenburg Et Büdingen Consiliarii, Et Quarta Vice Ad Aulam Cæsaream Delegati, Tractatus Singularis Et Methodicus, De Excelsissimo Consilio Caesareo-Imperiali Aulico
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Ra-& Correlationes, nec nondessen Glieder und Unterthanen Zustandt Schuldsachen biß dato geführte Processe(welcher ohne weitere Ausführung vorher und verhandelte Acta zu erkennen / wannjederman bekandt) der Anschlag zu ma= die Partheyen gleich lange Zeit mit einan-chen seye / nach dem Exempel Käysers Ju-der litigiret / und darüber viel unnöthigestiniani in Novell. XXI. Cap. II. Ubi dicit, Unkosten verschossen haben / daß sie dochantiquiora perscrutari, & ad superiora temwohl zu letzt nicht wohl anderst als per Vi-pora ascendere, confusionis potius est, am amicabilis Compositionis voneinanderquam Legislationis.gesetzt werden koͤnnen.Nachdem aber die mehrerste DifficultaͤEs ist aber biß dato am Käpserl. Hoffeten sich in dem erzeigen / wie die jenige rui- vielfältig practicirt worden / daß die Debi-nirte, und mit Zinßen beladene Debitorentores, welche sich überschuldet befinden /eigentlich den Nutzen der Gutthat deß §bey Euer Kayserl. Majestät Commissiones;De Indaganda, &c. zu empfinden haben ad tractandum cum suis Creditoribus, aufmoͤchten / weil dasselbe in facto bestehetgewisse Reichs=Stände oder Rechts=Ge-und einjeder Debitor, der sich dessen bedie= lehrte ausgewürcket / und zu Zeiten gutetnen will / solches tanquam fundamentumVortheil dabey gehabt / daß sie von denensuae intentionis zu beweisen obligirt ist /meisten Creditoribus einen Nachlaß erhal-auch den obberührten Ständen / über ihreten / und dardurch auch die übrige Credito-Renten und Einkommen inquiriren zures zur Nachfolge bewegt oder gemüssgenlassen / bedencklich fallen mögte / so seyndhaben / welches Mittel in der neuen Con-zwar Eure Käyserliche Majestät gehor-stitution denen Debitoribus so wol / als de-sambsten Reichs=Hoffräthen fürnehmlichnen Creditoribus, ad tractandum cum suisfünfferley Modi und Gradus, welche bey Debitoribus, freygestellet werden könte.II. MODUS.gegenwärtigem Schuldtwesen in acht zunehmen waͤren / beygefallen.ZUm Fall nun die gütliche HandlungI. MODUS.bey denen Creditoren nicht statt fin-Arunter aber der erste / nemlich die guͤt-den / und selbige sich mit keiner Billigkeitliche Handlung zwischen den Credito-ersättigen lassen werden / so wird das 2teren und Debitoren, vor allen andern vor dieMittel gehorsambst vorgeschlagen; Daßhandt zu nehmen seyn mögte / daß nehmlichEuer Käyserl=Majestät auff eingelangtenin der vorhabenden neuen Reichs=Consti-Bericht / erwogenen Umständen nach / demtution alle und jede Creditores und DebiDebitori per Moratoria, sive Literas status,tores, welche sich deß §. De Indaganda, &c.zu Zeiten auch gar mit Cassation derselben /mit Fug bedienen können / ernst= und be-zu Huͤlffe kommen mögten. Dieweil aberweglich ermahnet werden / sich mit einan-sich leicht zutragen kan / daß die gütlicheder in Güte zu setzen und zu vertragen / auchHandlung an dem einen Theil so wohlbeyderseits schied= und billig finden zu las-als andern erwiedern mögte / und daherosen / oder da es dem ein= oder dem anderndie Sache durch Richterlichen AusspruchTheil beliebig / die gütliche Handlung inerbͤrtert werden muͤste / in solchem Fall a-beywesen deß Richters zu pflegen / alsdann ber dem Judici kein illimitatum arbitriumein jedwedere Obrigkeit / darunter die Sa-zulassen / sondern dasselbe nothwendig aufche gehoͤret / schuldig seyn solle / sich dersel-gewisse Regulas zu restringiren ist.ben anzunehmen / so wohl auch alle ande-III. MODUS.re klagende Partheyen / da sich der DebitoALs wird zum 3. dieses Teperamentnicht gefähr= und muthwilliger Weisse aufvorgeschlagen / daß bey denen so gardas Beneficium §. De Indaganda &c. ex- ruinirten Debitoren, damit sie die Execu-cipiendo beziehen würde / zu endlichention und Bezahlung umb so viel wenigerPfleg= und Vertragung / entweder selbstempfinden / das Debitum decidirt; und ih-oder mittelst Verordnung eines oder mehrnen nur eine gewiße leidentliche Summa vonDeputirten, anzuhalten / und da / benebenJahren zu Jahren zu bezahlen aufferlegt /andern Umbständen / so die Partheyen andabey aber auch die Datio insolutum, exdie Hand geben werden / deß Creditoris soNov. IV. Cap. III. zugelassen werden möch-wohl als Debitoris in acht zunehmente. In Fällen aber / da die Debitores mit sodann es bezeuget die Erfahrung und gebengar vielen Zinsen überhaufft werden /daßes die / am Käyserl. Hoff in dergleichen ihnen ohne mercklichen Nachlaß sich ausihrer