Druckschrift 
Ioh. Christophori Von Uffenbach/ JCti, Illustrissimorum Comitum Ab Ysenburg Et Büdingen Consiliarii, Et Quarta Vice Ad Aulam Cæsaream Delegati, Tractatus Singularis Et Methodicus, De Excelsissimo Consilio Caesareo-Imperiali Aulico
Seite
160
Einzelbild herunterladen
 

62 (160.)..VOTUM AULICUM,IN CAUSAYassau Saarbrückischen Moratorii,Contra CREDITORES.Bey Ew. Käyserl. Maj. Reichs-Koff-Rath /ist der Gräffl. Nassau=Saarbrückischer Abgeordneter / JohannMelchior Vigelius, mit einem MEMORIAL, sub praesentato die-ses noch lauffenden Monaths / einkommen / folgendenInhalts:Uler Käys. Majestät seye ob darauff erstatteten Moderation starck mili-tire, und dannenhero von dem gar nichtdein / dero zu gegenwärtigemReichs=Tage gevollmächtigten / zu reden / so diesem Gräfflichen Hauß vonhöchstansehenl. Präl. Commissario, de da- Anno 1629. an; und Zeit wehrendento 22. Martii jüngstens übergebenem Kriegs wiederfahren / besondern sie auchdeß ihrigen / dem Friedenschluß zu wider-Reichs Gutachten / sondern zweiffel zurnunmehr in die 18. Jahrlang und mithinWissenschafft gediehen; Was gestaltenauff beschehenes Anlangen / die sämptli= bey 40000. Fl. Jährl. ordinari Renthenentrathen müssen / welche Summ / das wasche Stände deß Heil. Röm. Reichs Ew.extra Ordinem erhoben / und sonst beschä-Käyserl. Majestät seine Principalen zu Be-diget worden / weit übertreffe / darnebenförderung der Saarwerdischen / und Si-was ihnen zu geringlicher Unterhaltung ü-cküngischen Restitutions-Sache / auch eini-ger Respiration in Schulden= und Credit- berblieben / durch continuirliche Execution,Immissorial-Process, auch schwehre zurwesen recommandirt.würcklichen Restitution angewandte Spe-Gleichsfalls seye Ew. Käys. Majestätsen auff den Grund geschmählert worden /die schlechte Beschaffenheit / darinn dasNassau=Saarbrückische Hauß / ohn ihr dahingegen wann sie die Zeit über deß ihri-gen / wie hochstrechtlich / genossen / nicht al-Verschulden / gerathen / ohnverborgen / wielein ihre Schulden abgetragen / sonderndann dieselbe bereit vorhin solches beher-auch ihr Hauß in weit besseren Standt ge-tziget / und zur Remedirung bewogen wor-setzet werden koͤnnen.den / wolte dahero keines wegs Zweifflen /So lebte er der zuversichtlichen Hoff-Ewr Käyserl. Majestät würden nunmehr /nung / Ewr. Käys. Maj. Hülffe werde nun-in Erwegung deß gantzen Reichs Recom-mehr die verhoffende völlige Restitution ih-mendation, dero Verordnung dergestaltrer vorenthaltenen Landen unter zwantzigergehen lassen / daß sich deren seine Herrenahr nicht abküͤrtzen.Principalen vollkomlich zu erfreuen hättenAlle Schulden und Forderungen indi-Es ereigneten sich aber einige hauptsächli-che Umstände an denen deß Indulti Effect, stinctim dahin einschliessen.So wohl den Cursum Usurum interme-und Verhütung ins künfftig besorgenderdiarum aller / auch bereits ad ipsam Execu-Streitigkeiten haffte / bate daher gehorsambst / solche in specie gedachtem Indulto tionem vel Immissionem gediehenenSchulden / gäntzlich sistiren, als die praeteein zu fuͤgen / und zwar.1. Weil sich mit einem oder anderm aus ritas und bißher erschienene allergnädigstdem Gräfflichen Hauß leicht Enderung abthun.Hingegen hat Ewr. Käyserl. Majestätbegeben koͤnte / noch die Worte: Erben undReichs=Hoffrath / Freyherr von Schmied-Nachkommenen: zu inseriren / weil auch.2. Ratione Durationis allhier nicht berg / in Memoriali sub praesentato 6. April.allein die Causa Impulsiva §. de Indagananbracht / es seye Graff Friederich vonda, &c. Und der im Reichs=AbschiedNassau Weilburg / Jhme wegen seinesWeibs