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Ioh. Christophori Von Uffenbach/ JCti, Illustrissimorum Comitum Ab Ysenburg Et Büdingen Consiliarii, Et Quarta Vice Ad Aulam Cæsaream Delegati, Tractatus Singularis Et Methodicus, De Excelsissimo Consilio Caesareo-Imperiali Aulico
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.Reichs=Hoff=Cantzley=Ordnung de An. 1570.Anfänglich: So sollen alle und jede unsern Käyserlichen Reichs=Hoffrath zu-unserer Kayserl. Reichs=Cantzley=Per= besuchen / in demselbigen auch alsdann zupræsidiren, und im fall seiner Liebden Ab-sohnen / so viel deren zu Verrichtung unse-wesens oder Ungelegenheit / unserm Vice-rer und deß Heiligen Reichs=Geschäffte je-Cantzler zu befehlen / daß er solchen unsermderzeit bedürfftig / vom Höchsten biß auffReichs=Hoffrath stetig und embsig bey-den Wenigsten / ihr Auffsehen fürnehm-lich auff Uns / als den Herrn und das O= wohne / die Sachen / so daselbst fürkommen /helffe dirigirn, auch gute Achtung habenberhaupt / folgends unsern Neven unddaß alle Bescheide und Expeditiones denChurfürsten von Mäyntz / als den Ertz-ergangenen Rathsschlüssen gemäß ausge-Cantzler haben / und den Gebothen undVerboten / so wir oder Seine Liebden inhandigt und verfertigt werden.unserm Nahmen thun werden / zu gehorsa-Da wir aber je / seiner deß Vice-Cantzemen schuldig seyn.lers Persohn / von wegen anderer unsererUnd soll gedachter unser Ertz=Cantzlergeheimen Raths=Sachen / nicht enthaͤhrenletzo alsbald darob und dran seyn / damitwolten / also daß er nicht jederzeit gemeld-unsere Käys. Reichs=Cantzley / zu verrich-tung deß hohen Käyserthumbs / und an= tem unserm Reichs=Hoffrath beywohnenkönte / so wollen wir an seine statt eine an-hangenden Reichs-Sachen und Geschäff-dere Persohn verordnen / die obberührtenten / mit tauglichen und erfahrnen Redli-Vice Cantzler in allem obgemeldtem Ver-chen / und nach Gelegenheit jedes Amptstreten / die auch deßhalben für eine fürneh-und Standts / geschickten Vice-Cantzler /Secretarien, Taxator, Registrator, Schrei-me Raths= und Cantzley=Persohn mit Ehebern und andern Personen versehen sey / in= ren und Standt gehalten werden solle.Und sollen sich ermelter unser Vice-Cantz-massen derselben Annehmung und Beurlau-ler / und die jenigen Persohnen / so wir inbung seiner Liebden / doch mit unserm Vor-unserm Kayserl. Reichs=Hoffrath verord-wissen un Bewilligung / zu thun gebühret.nen moͤchten / sonderlich befleissen / daß sieDamit aber an Zahl solcher Persohnender Uberfluß vermieden / auch kein Mangel von allen Reichshandlungen / deßgleichenanderen Sachen / unser Käyserthumb underscheine / so wollen Wir / daß alle und je-demselbigen anhängenden Reputation,de Sachen / unser Käyserthum / das Hei-Würde / Hochheit / Recht un Gerechtigkeitlige Reich / desselbigen Hoheit / Recht-Herrlich= und Gerechtigkeiten / Pfand= betreffendt / vor anderen unsern Räthenguten Bericht haben / davon so offt vonnö-schafft=Lösung / Regalien, Privilegien, In-then wissen Bericht zu thun / fürzutragen /dult, Confirmation, Lehen=Verleihungzu tractiren und zu handlen / damit sie nichtund anderes / wie solches Nahmen habenallein in unserm Kaͤys. Reichs=Hoffrathmag / betreffendt / in Lateinischer / Teut-sondern auch auff Reichs=Tagen und an-scher oder andern Sprachen / von unsererdern Enden Fürsehung zu thun wissen / undErb=Königreich und Landen andern Sa-ihrem Ampt stattlichen / und mit Ruhmchen abgesondert / und durch bemeldte un-vorseyn moͤgen.serer Käyserlichen Reichs-Cantzley-Per-Und damit / was fürter aller und jedersohnen expedirt, registrirt und in guterPersonen / so unser Käys. Reichs=Cantz-Ordnung gehalten / Inmassen hernachley verwandt Schuldigkeit und Thun inbey dem Ampt weiter vermeldet / auch hin-gemein / und eines jeden insonderheit seye /führo zu der Teutschen Expedition übermehr specificirt, so wollen wir / daß nach-vierzehen Cantzley=Schreiber nicht an-folgende Articul und Puncten insonderheitgenommen werden.festiglich gehalten werden.Und nachdem wir solcher Sachen hal-ber / unsern sonderlichen Reichs=RathGemeine Articul / einen jeden / so unserermit ansehentlichen tapffern unsern RäthenKäys. Reichs=Hoff Cantzley verwand /besetzt / und ihres Verhaltens in Sachenberührendt.sonderliche Ordnung und Instruction ge-geben / so soll es obgemeldts / unsers Ertz-¶Or erst / soll ein jeder / soCantzlers Gefallen und Willen bevor ste-hen / da Seine Liebden unserm Käyserli-unser Reichs=Hoff=Cantzley ver-chen Hoff beywohnet / wann und so ofwandt / und darinn auffgenom-derselbigen Gelegenheit seyn will / solchen men ist / oder wird / zuforderst Uns / alsR. H. C. O.