Gemeine Reichs=Hoffraths=Bescheide /mit gebührender Bestraffung und Ein-ins stecken gebracht werden.stellung ihrer Agentien verfahren wer-Wann nu allerhoͤchstgedachten Jh-den solle. So ist ferner auch Ihrere Käyserl. Majest. diesen der Käyserl.Käyserl. Majest. ernster Befelch an die-Reichs-Hoffraths- und Cantzley-Ord- selbe hiermit, daß wann in mehr gedach-nung / und sonderlich dem in Anno tem löblichem Käyserl. Reichs=Hoffrathdie Admissio ad Juramentum erkant undsechzehen hundert sieben und dreissigden 22. Octobris ergangenen und puverwilligt / sie alsdann die Tax= undblicirten Decret zu wieder lauffendenCantzley-Gebühr / ohne Verzögerungvor allen Dingen entrichten / und deß-schädlichen Unordnungen / länger nachwegen noch vor der Admission, glaub-zusehen nicht gemeint;wurdigen Schein im Reichs=HoffrathAls wird demnach ihnen sämbtlichen vorbringen sollen / mit der Commina-tion, wo sie deme also nicht nachkom-Procuratoren / Agenten und Sollici-men / daß alsdann dieselbe nicht allein zutatorn hiemit gnädigst / und ernstlich anAblegung der Lehen=Pflicht nicht gelas-befohlen / da einer oder der ander aussen / sondern auch noch darzu mit gebüh-ihnen / hinführo pro Investitura suppli-cirn und einkommen würde / daß der-render ernster Straff angesehen werdensollen / Signatum zu Wien unter Ihrerselbe jederzeit die gehörige Requisitavöllig beylegen / und dem loͤbl. Reichs-Käyserl. Majestät hervor gedrucktemHoffrath mit dergleichen unrichtigen Secret-Insiegel / den achtzehenden Mar-Lehens=Requisitionen / die Zeit verge-tii Anno sechszehen hundert neun undbentlich nicht entziehen / noch denselbenfunffzig.behelligen / so dann ihre Principaln, da-mit diesem / ihrer obliegenden Schuldig= Georg Ulrich Graff zukeit nach / innerhalb rechter Zeit einWolckensteinGnügen geleistet / und die Nothdurffteingeschickt werde / unverzüglich zu-gleich erinnern sollen / mit der Verwahr-(L.S.)nung / daß in Verbleibung dessen nichtallein dem Reichs=Hof=Fiscaln der Ca-ducität halben wieder die Principalenzu handlen / der Weg hiermit geöffnet.sondern auch der jenige aus den Procu-Reinhard Schröder.ratoren und Agenten / so dergleichenohnförmlich begehren einreichen / undder Ordnung zu wieder handlen würde /Daß die Stände des Reichs ihre Lehen und Regalien (ver-stehe Feuda Majora) durch eigene Abordnung requiriren und empfangen sollen.de dato Wien 21. Jul. 1659.¶ On der Röm. Käys. Majest. un= mahlen Ihro Käyserl. Majest. ohne dasers allergendigsten Herrn we= mit Pflichten verbundene / empfangengen / allen und jeden bey dero lassen wollen / wann aber dieselbe sol-Käys. Reichs=Hoffrath bestellten Agen- ches ferner nicht gestatten wollen / alsten / hiemit in Gnaden anzudeuten / erst-haben Sie gnaͤdigst befohlen / dessen sieallerhöchst gedachte Ihro Käyserl. Maj.Agenten zu dem End zu erinnern / daßhätten seither Ihrer angetrettenen sie solchen Ihrer Käyserl. Majest. aller-Käyserl. Regierung / nicht ohne Mißgnaͤdigsten Willen ihren Principalenfallen gespürt / was massen theils Staͤn-alsobalden notificiren / und dieselbe be-de des Reichs / ihre Regalien nicht durchnebenst erinnern / daß sie ihre von Ih-eigene Abordnung / wie von Alters ge-rer Käyserl. Majest. und dem Reich re-bräuchig / sondern durch andere / und zu= cognoscirende Lehen und Regalien /durch
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Ioh. Christophori Von Uffenbach/ JCti, Illustrissimorum Comitum Ab Ysenburg Et Büdingen Consiliarii, Et Quarta Vice Ad Aulam Cæsaream Delegati, Tractatus Singularis Et Methodicus, De Excelsissimo Consilio Caesareo-Imperiali Aulico
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