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Ioh. Christophori Von Uffenbach/ JCti, Illustrissimorum Comitum Ab Ysenburg Et Büdingen Consiliarii, Et Quarta Vice Ad Aulam Cæsaream Delegati, Tractatus Singularis Et Methodicus, De Excelsissimo Consilio Caesareo-Imperiali Aulico
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& (3)*~DECRETUM I.An die Procuratores und Agenten / in Requirirung der Lehen-Sachen die völlige Requisita beyzulegen de dato 22. Octobr. 1637.On der Röm. Käyserl. auchCantzeley-Ordnung (so viel solche einemzu Hungarn und Böhaimb Procuratori und Agenten zu wissen ge-Königl. Majest. unsers al-bührt) und darzu gehörender Praxi er-lergnädigsten Herrn wegen /fahren seyn solle.Und nun einem jeden aus ihnendenen sämbtlichen an deroKaͤys. Hoff anwesenden Pro- was zu Requirirung eines oder deß an-curatorn, Agenten und Sollicitatorn hie=, dern Lehens gehörig und erfordert wird,mit in Gnaden anzuzeigen / höchstge= ausser Zweiffels wissend und bekant ist.Als wird demnach sämbtlichen Pro-dachter Kayserl. Majestät seye allerun-terthänigü vorkommen / was massen von curatorn, Agenten und Sollicitatorn hie-denselben in Requirirung der Lehen= mit gnädigst und ernstlich anbefohlen-da einer / oder der ander aus ihnen hin-Sachen grosser Unfleiß gespürt und diefürters pro Investitura suppliciren unddarzu gehörige Requisita zu Zeiten ent-einkommen würde / daß derselbe jeder-weders nur halb oder gar nicht beygezeit die gehoͤrige Requisita voͤllig beyle-legt / und also höchsternennter Käyserl.gen / und dem löblichen Reichs=Hoff-Majest. löblicher Reichs-Hoffrath ver-rath mit dergleichen unrichtigen Lehens-geblich molestirt und auffgehalten / auchdardurch andere wichtigere Sachen in Requisitionen die Zeit vergebentlichnicht entziehen noch behelligen sollen /stecken gebracht werden.mit der Verwarnung / daß sonsten nichtWann dann gedachter Procuratornallein dem Fiscaln die gehörige Noth-und Agenten geschworne Ordnung.durfft / wider die Principaln zu handlenPro nota dieses ist die hieroben anbefohlen / sondern auch derjenigeaus denen Procuratorn und Agenten-referirte Ordnung / so unter Käy-so dergleichen einreichen und der Ord-ser Ferdinando II. den 15. April.nung zuwider handlen würde / mit ge-1626. publicirt und folgends derletztern Reichs=Hoffrathts=Ord= bührender Bestraffung und Instellungnung Ferd. III. vermittelst deß 7ten ihrer Agentereyen verfahren werdensolle.und letzten Tituls, addirt, und ein-verleibt worden.Signatum zu Wien unter Ihrer Käh-mit sich bringt / daß ein jeder aus ihnen /serl. Majest. aufgedrucktem Secret. In-sowol der gemeinen Reichs-Constitu-tionen / als auch der löhl. Raths= und siegel den 22. Octobris An. 1637.Jn Requirirung der Lehen=Sachen die gehörige Requisitavöllig beyzulegen / vor Abstattung deß Juraments die Tax und Cantzley-gebühr zu entrichten und darüber Schein beyzubringen de datoWien 18. Mart. 1559.On der Röm. Käyserl. Majest. denenselben / in Requirirung der Lehen-unsers allergnädigsten Herrn we= Sachen / ein grosser Unfleiß gespüret /Ogen / denen sämblichen Procura- und die darzu gehörige Requisita zuZeiten / entweder nur halb / und zumtoren / Agenten und Sollicitatorn an de-ro Käyserl. Hoff / in Gnaden anzuzeigen / theil oder gar nicht beygelegt / daheroallerhöchstgedachter Ihrer Käyserliche der Käyserliche Reichs=Hoffrath verge-Majest. seye mit ungnädigstem grossen bentlich beschäfftiget / und dadurch an-Mißfallen vorkommen / was massen von dere wichtigere Sachen versäumbt / und