Kayser Rudolphi II.gleichwol gründliche und verläßlicheDecretum an die Reichs=Hoffraͤthe / daßNachricht haben moͤge / aus was fuͤr mo-sie nicht allein ihre Relationes schrifftlichtiven und Ursachen der Referent dieserabfassen / sondern auch solche bey denenActis lassen / weniger nicht verschwiegen oder jener Meynung gewesen / und wo-seyn / und einander im votiren nicht vor=, rauff hauptsächlich sein Votum bestan-greiffen sollen de dato Wien 16.Nechst diesem so seye zwar auch ohneJun. 1649.dem bekannt / was die Reichs=Hoffraths-On der Röm. Käyserl. Majest. un= Ordnung / so wol wegen Verschweigungder Rathschläge un Geheimniß / als auchserm allergnädigsten Herrn / dero-selben Reichs=Hoffraths=Præsidenten / daß kein Rath dem andern / bey Ablegungder Votorum, einreden / fürgreiffen / oderHerrn Ernsten Graffen zu Oettingen /und denen sämbtlichen Herrn Reichs= sonst mit andern zur Sache nicht gehöri-gen Discursen die Votanten disturbirenHoffräthen einzuhändigen.solle / weiter vermag und mit sich bringt.Von der Röm. Käyserl. Majest. un-Nachdem aber Ihre Kayserl. Majest.sern allergnädigsten Herrn / deroselbenReichs=Hoffraths=Præsidenten Herren nicht weniger vernehmen müssen / daßauch dieses Orts ermeldter Reichs=Hof-Grafen zu Oetting / und denen sämbtli-raths=Ordnung wie es sich gebühretReichs=Hoffräthen hiemit in Gnadennicht nach gelebt wird; also haben diesel-anzuzeigen / wissen dieselbe sich aus denbe benebenst allergnädigst anbefohlen /Reichs=Hofraths=Ordnung vorhero zudessen obgedachten Herrn Præsidenten unbescheiden / was gestallt unter andernRäthe zu dem Ende zu erinnern / daß sieauch darinnen versehen / daß die Herrenobermeldte Reichs=Hofraths=OrdnungReichs=Hoffräthe über die ihnen ad re-auch hierinnen alles Fleisses in acht neh-ferendum zu kommende / bevorab grossemen / und solcher wie sichs gebührt nach-und wichtige Sachen und Geschäffteleben wollen. An deme beschicht aller-ihre Relationes schrifftlich auffsetzen sol-hoͤchgedachter Ihrer Käyserl. Majest.allergnädigster Wille und Meynung / dieWann dann Ihre Käyserl. Majest.ihme Herrn Praesidenten und sämbtlichenvernehmen muͤssen / daß solches nun eineReichs=Hoffräthen mit beharrlichenZeit hero unterlassen worden; als ist de-Käyserl. Gnaden wolgewogen verblei-roselben gnädigster Befelch hiemit / daßben. Signatum zu Wien unter Ihrerdie jenige / welchen dergleichen grosse /Käyserl. Majest. auffgedrucktem Secret-und sonderlich definitiv-Sachen / zu refe-Insiegel den 16. Junii 1649.riren zugestellt werden / hinfüro darüberFerdinandihre Relationes nicht allein schrifftlich ver-Vt. Graff Kurtz.fassen / sondern auch selbige bey den Acti-jedesmahls lassen sollen / damit wann(L.S.)der Sachen Wichtigkeit nach / die Noth-durfft erfordern würde / dem RefecentenWilhelm Schröder.einen oder mehr zuzuordnen / manII. Gemeine
Druckschrift
Ioh. Christophori Von Uffenbach/ JCti, Illustrissimorum Comitum Ab Ysenburg Et Büdingen Consiliarii, Et Quarta Vice Ad Aulam Cæsaream Delegati, Tractatus Singularis Et Methodicus, De Excelsissimo Consilio Caesareo-Imperiali Aulico
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80
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