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Ioh. Christophori Von Uffenbach/ JCti, Illustrissimorum Comitum Ab Ysenburg Et Büdingen Consiliarii, Et Quarta Vice Ad Aulam Cæsaream Delegati, Tractatus Singularis Et Methodicus, De Excelsissimo Consilio Caesareo-Imperiali Aulico
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42 Käysers Ferdinandi II. Reichs=Hoffraths=OrdnungDemnach dann zu Erhaltung guter haben wir diese Ordnung mit eigenenHänden unterschrieben / und unter un-Ordnung / die fürderliche Handhabungferm auffgedrucktem Secret Insiegel ver-in allweg vonnothen / und dieselbe er-fertigen lassen.sprießlicher von einem als ihren vie-Geben auff unserm Königl, Schloßlen beschehen kan / so solle derowegenunser Reichs= Hoffraths=Præsident; zu Prag / den dritten Tag des Monatsoder in seinem Abwesen / dessen Ambts= Julii Anno sechszehen hundert und im sie-Verwalter / nicht allein diese unsere benzehenden / unserer Reiche des Römi-schen im sechsten / des Hungarischen imReichs-Hoffraths- sondern auch dieAgenten=Advocaten=Procuratoren= neunden / und des Böheimischen im sie-bendenund Sollicitatorn-Ordnung der Noth-durfft nach mit Fleiß handzuhaben / hie= Matthiasmit von uns allen Gewalt und gnugsa-(L. S.)men Befelch haben. An deme allem ge-schicht unser ernstlicher Will und Mey-Vt. Hr. v. Ulm.nung / und wir behalten uns bevor / ob-geschriebene Ordnung / jederzeit unsermAd Mandatum &c.gnädigsten Nachdencken / Willen undWolgefallen nach zu mindern / zu meh-Johann Rudolph Pucher.ren und zu verändern / dessen zu UrkundKaysersFERDINANDI II.OrdnungNach welcher sich fürohin die Procuratores, Agenten, undSollicitatores beym Reichs=Hoffrath verhalten sollen / de datoWien den 15. April 1626. wie solche im Reichs=Hoffraths-Buch eingeschrieben sich befindet.Emnach die Röm. Käyserl. weg für nöthig geachtet / damit angereg-Majest. unser allergnädig-ten Mängel und Unordnungen / wie sichsster Herr / seiter Antrettunggebührt / begegnet / und dieselben würckdero Käyserl. Regierunglich abgestellt werden / diese folgendevermerckt und befunden /Ordnung bey dero Reichs=Hofrath / indaß an ihrem Käyserl. HoffGegenwart der anwesenden Agentenbey dem Reichs=und Justici Rath / der an= und Procuratoren / publiciren zu lassen.wesenden Procuratorn, Agenten und Sol-licitatorn halben / sich allerhand nicht ge-Erstlich weil Ihre Käyserl. Majest.ringe Mängel und Unordnungen erei-nicht zu wieder / sondern dieselbe gesche-gnet / also haben Jhre Käyserl. Maj. aus hen lassen können / daß Churfürsten /der Sorgfältigkeit / damit sie ihr bißheFürsten und Ständ / wie auch die ge-ro die schleunige Fortstell: und Beför-freyten Ritterschafften im Heil. Reich /derung der heilsamen und geliebten Ju-und andere des Heil. Reichs angehoͤrigestici und Ertheilung unverzüglich: undUnterthanen nach eines jedern Gele-unpartheylichen gleich durchgehendengenheit und Nothdurfften / ihre eigeneRechtens angelegen seyn lassen / in all= Diener oder andere Personen / denen