Nullit. Syndic. Rest. in Integr. vel Supplicat. 267cedendi in Aulico Judicio observirt wer= aufferlegt / daß sie nomine sportularumdreyhundert Reichs=Thaler erlegen /den solle.quô factô admittatur Mandatarius ad Ju-So haben auch (3.) solche / IhreKayserl. Majest. Verordnung folgends ramentum. Deme zu folg auch HerrAgent Arnstein den 22. ejusdem solchedie Staͤnde in Capitul. Leopold.300. Thlr. in einem Suck durch denArtic. XLI.Thürhüter gegen Schein würcklich de-approbirt.ponirt und erlegt hat.(4.) wird kein Verständiger darvor hal-Bleibt demnach dabey / daß der si-ten / daß solches Supplicatorium; alscherste / ja unumgängliche Weg seye /welches nicht sowohl errorem partis:falls man ad Beneficium Supplicationisals summi Judicis culpam arguirt, segelassen seyn will / daß man auch denencrudè und schlechter Dinge zu verste-Formalibus in behöriger Zeit ein Gnü-hen / und nicht als mit gewissen Forma-genthue.lien zugelassen sey / dann widrigen FallsUnd thun hiergegen gar nichts die Resolutiowürde warlich sowohl denen würcklichEinwürffe / so hieroben auff den Wie= Dubiorum.gravirten / als auch muthwilligen Par-dersinn angeführt worden / dann es istteyen Thür und Angel geöffnet / undfast keine Sache zur Ruhe zu bringen zu wissen.Ad I. Obgleich weder das Instr. P.seyn / cum tamen lites abbreviari pu-noch die Reichs=Hoffraths=Ordnung.blicè intersit.noch auch der Evangelischen StändenAlsdann (5.) die Experienz bißher er-zu der Reichs=Hoffraths=Ordnung ge-wiesen / daß solche Formalia Revisionisauch in Supplicatorio remedio in viridi thane Erinnerung solcher Formalienin specie einige Meldung thun / so wirdObservantia gehalten worden.Uber das und (6.) man sich nolens doch in solchen auch nicht verbotten /daß der Reichs=Hoffrath dergleichenvolens dazu bequemen muß / will manFormalia nicht requiriren möge / ja / wei-anderst bey Käyserl. Majestät Gehörlen in dem Instr. P. in genere deutlichhaben / immassen Sie dasjenige / was sieals gedacht /per Instr. P. und die Reichs= gnug versehen / daß die Cammer=Ge-Hoffraths=Ordnung ratione Forma- richts=Ordnung quoad Processum Judislium introducirt, nimmermehr impro ciarium (dahin die Revision und conse-quenter die / loco Revisionis in Aulicobiren werden.Imperiali Judicio introducirte Supplica-Es werden auch (7.) alle Stände / sotio undisputirlich gehöret) in Judiciopro observatione Formalium interes-Aulico per omnia observirt werden solle:sirt; und ihren Vortheil allschon dar-Zu dem die Praxis und kurtz vorher an-aus haben / beständig vor dieselbe ste-geführte Præjudicia ausweisen / daß der-gleichen Formalien requirirt werden,Endlich und 8. seynd vielfältige Præund wann solche nicht præstirt, oder sichjudicia vorhanden / daß Sportulæ de-darzu zum wenigsten nicht offerirt wird /ponirt worden / als in der Kettlerischen /die Supplicatio pro Revisione abgeschla-Marckdorfischen und jetzt de facto nodim jüngstverflossenen 1682. Jahr in gen; So ist um desto unstrittiger / daßman / um sich des Beneficii quæstionisSachen Hohenloh=Neustein Contrafähig zu machen / solche Oblation thunHohenloh=Langenburg die Weickers-heimische Schulden Terz betreffend / da müsse.die Sportulæ von Hohenloh=LangenAuff den zweyten Einwurff aber kannburg als Revidenten würcklich deponi-dienen / daß Chur= und Fürsten sich anret worden.die Formalia quæstionis gehalten / wieDergleichen / wie allschon hieroben ge-bedeutete Præjudicia vorhanden / dameldt / noch juͤngst den 6. Aprilis 1683. inSachen Graff Tilly / contra Tillysche aber ein= und andere Chur=Fürsten undStaͤnde solche Formalia negligirt, undVormundschafft in folgenden Formalidarum zum Beneficio nicht gelassen /bus decretirt worden.sondern die Urtheil würcklich exequireIst die gebetene Revision angenom-men / und denen Impetranten hiemit worden / so haben sie anders nicht ge-LI 2konnt /
Druckschrift
Ioh. Christophori Von Uffenbach/ JCti, Illustrissimorum Comitum Ab Ysenburg Et Büdingen Consiliarii, Et Quarta Vice Ad Aulam Cæsaream Delegati, Tractatus Singularis Et Methodicus, De Excelsissimo Consilio Caesareo-Imperiali Aulico
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267
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