252 Cap. XIX. De Lit. Just. nec non Dipl. Grat. exp. &c.chen Nationen Königreiche und Landen und Gebieten angerichtet / und Zweif-publicirt und ins Werck gerichtet wor-fels ohne noch andere mehr denselbenden / auch nunmehr bey denen selben / un= nachgehen werden / dahero dann erfolgtgehindert deren zum Theil unterschied-daß in denen negst aneinander gelege.lichen Religionen / üblich gebraucht wird /nen Gebieten / ja wohl etwa in einemso waͤren auch Ihro Kays. Maj. ihresFlecken / da es unterschiedliche Herr-Theils sowol im H. Roͤm. Reich Teut-schafften hat / neben anderer beschwer-scher Nation, als in dero Erb=Königreichlicher Ungelegenheit nicht allein die ho-und Landen solchen anzustellen und zuhe Fest= sondern auch die Son= undgebrauchen gemeint / jedoch darmit vor-gemeine Feyertäge unterschiedlich zunehmlich der Ursachen ingehalten / da sie mercklicher Zerrittung deß gemeinendie Sache gern zuvor auff eine durchgeWesens gehalten werden.hende allgemeine Gleichheit gerichtetgesehen hätten / weilen aber berührteWann nun deme also / und dannCalender je länger je mehrbey denen ha-mehrberührter Neuer Calender / nebenbenden oder vorbemelten meisten Theilsdem / das er seine Rationes Mathematicasannehmenden Nationen / Potentaten undhat / anderst nicht / als wie oben ange-Herrschafften mit dem Teutschen Landregt / für gut / nutzlich und nothwendigsowohl auch die Königreiche und Län-kan geachtet werden / so haben Ihroder ihre fürnehmste Handthierung undKayserl. Mayest. sich allergnädigst da-Kauffmanns=Gewerb haben / obenhin entschlossen / solchen neuen Calenderangeregter Massen in üblichen Ge-sowol als Römischer Kayser im Reichbrauch kommen / daß die Ungleich-Teutscher Nation, als in dero König-haltung desselben Calendarii in viele reich und Landen zu gebrauchen. DieseWege / sonderlich Marck=Wechsel-Kayserl. Resolution ist den 20. Jan 1584.und Zahlungen=Recht= und Gerichts= repetirt und den Neuen Calender / zuhandlungen halber fast grosse Confu-Verhütung allerhand Confusion, anzu-sion und Unrichtigkeit verursachet / also nehmen und zu halten / bey Straff andaß / wo es länger in dem Stande verbli= befohlen worden.ben und im Heil. Reich / auch denen Erb-Königreich und Lande der alte Calen= In Camera Spirensi quoad Ferias u-der / so noch ferner wie bisher /gebrauchettrumque tam Julianum, quam Gregoria-werden sollte / solche Unordnung sich, num observatur.von Tag zu Tag beschwerlicher erzeiIn exhibendis verò Supplicationi-gen wuͤrde / und dasselbe umb soviel bus, dandis Decretis, expediendis Pro-mehr / daß allbereit etzliche vornehme cessibus & Documentis, signandis pro-des ReichsFürsten und Stände / Geist-ductis & computandis Terminis caeteris-un̄ Weltliche den Neuen Calender in ih-que Actis judicialibus semper Dies Ve-ren Fürstenthumern / Landen / Städten / teris Calendarii apponitur.CAPUT XX.De Sententiae caeterarumque Literarum tàm Justitiaequam Gratiae Redemptione.Ublicatam Sententiam comi- der damit bemühet / nach Belieben / ei-tatur Redemptio, welche ne kleine Verehrung giebt.geschicht / als vorher gedacht /Mann hat aber den Tax mit so grös-im Tax=Ambt / da man die Jura ent-serer Billigkrit zu bezahlen / dieweil inweder Anfangs oder zu letzt gegenganz Europa, etiam in Aula Romanâ,eine Quittung sub Aquila bezahlt / keine Cantzeley zu finden / da nicht dieauch / wann das grosse Siegel auff= Literæ Justitiæ und Diplomata Gratiægetruckt wird / alsdann dem Ofenhitzer / certâ taxa æstimirt werden / daherodann
Druckschrift
Ioh. Christophori Von Uffenbach/ JCti, Illustrissimorum Comitum Ab Ysenburg Et Büdingen Consiliarii, Et Quarta Vice Ad Aulam Cæsaream Delegati, Tractatus Singularis Et Methodicus, De Excelsissimo Consilio Caesareo-Imperiali Aulico
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