XVIIXVIII.XIX.XXI.
a Jurisdictione Aulica exemptis& majorem, welche letztere ist / wann ei=, erste vor Kayserl. Majest. in die Biblio-nem Gewalt gegeben wird / andern die thec: Das 2te vor den Hr. Reichs=Hof-raths=Præsidenten / das 3te. vor den Hn.Comitiv mitzutheilen / welche Comiti-Vice-Cantzlern / und das vierte vor denva Major aber niemand als Chur: undSecretarium der das Impressorium ex-Fürsten pflegt ertheilt zu weden.pedirt, Id / de hodierna praxi auch dasGeheimer Raths-5te. vor den Referenten und zwar alleGemeiner Kaͤyſ. Raths-francò nach Wien gelieffert / und derodertitul.Supplic pro Impressorio beygelegt wer-Reichs Hofraths-den; Wo das nicht geschicht / wirdDieweil aber des Reichs=Hoffraths-darauff decretirt: Wann Supplicanttituls sich ihrer viel mißbraucht / unddas Exemplar beylegen wird / erfolgt fer-pro Realibus Judicii Aulici Consiliariis,da sie doch nur blosse Titulares seynd / ner Bescheid.Wann aber der Buchdrucker damitsich außgegeben / und damit grosse Con-fussion verursacht / als wird mit solchem noch nicht fertig / bekombt er das Pri-vilegium gleichfalls nicht / jedoch wirdsReichshofraths=titul nunmehr an sichgehalten / und selbiger nicht mehr so inzwischen / falls ein anderer darumbeinkamt / auch demselben nicht gege-leicht mitgetheilet.ben / sondern des ersten SupplicantenKäyserl. Dienstbrieff.Memorial ad Acta gelegt / und dessenEquites Auratos creandi facultas.Desiderium tacite vorgezogen.Aertzte Privilegia.Solte aber jemand vorm Truck gleich-Hof-Freyheiten vor Handels=Hand-wercks= oder Zunfftleute / wiewohl solche wol das Impressorium verlangen / undnunmehr auch von dem Hofmarschal= dahero das Manuscript in duplo über-geben / eô fine, daß das eine Ihm adlen=Ambt / unter dessen Jurisdiction underste Instantz sie gehörig seynd / ertheilt imprimendum restituirt, das ander aberbiß auff die geliefferte Exemplarien imwerden.Patriciat Dignitat.Reichs=Hoffrath bleiben mochte / auchNobiles creandi facultas.anbey biß dahin caviren / so pflegt / wiePoetae Laureati Creatio.wohl difficulter, und nicht als auf guteAetatis Venia vor privat-PersonenRecommendation, zuweilen willfahrtImpressoria, Es seynd aber solche du-zuwerden / immassen solches der Authorplicia, vel Temporalia, quae ad certosselbst mit gegenwärtigem Tractat pra-Annos: Vel perpetua, quae illimitate & cticirt und erlangt hat / das Lunæ 19.ad hæredes eorumque successores in in. Oct. 1682. concludirt worden.finitum dantur.Von Uffenbach Joh. Christoph Gräfl.Es seye nun von jenen oder dieserYsenburgischer Sampt=Rath und derdie Frage / so wird auff drey Requisita Zeit Abgeordneter sub praesent: 5. hujus ex-gesehen (1.) Ob nichts contra Regalia bibet zwey Manuscripta Exemplaria seinesCælaris (2.) contra Religionem, undgefertigten Tractatus singularis & Metho-(3.) contra bonos mores, oder was dici de Excelsissimi Consilii Imperialis Auliciinjuriôs darinn enthalten? wo diese Praerogativis, Ordinationibus & Praxi perStücke richtig / wird das Impresso- causas divisi, und bittet allerunterthä-rium concedirt, hâc tamen ejusdem te-nigst / weilen er sich beförchte / man mög-uori insertâ conditione expressâ, ut ejus- te ihm es zu seinem Schaden nachtru-modi Impressorium in frontispicio Li- cken/Ihro Käyserl. Majest. geruheten /bri ad longum imprimatur;ihme daruͤber ein Kaͤyserl. Privilegiumgedachten Tractat in keiner Form nach-Quod si hoc non fiat, illud non atten-zutrucken / auff fünff Jahr lang aller-dendum, unde ulterius sequitur, quod gnadigst mitzutheilen / und inzwischenilli, qui in Libri Titulo tantum ponunt: eines von obgedachten Exemplarien zurestituiren / mit Erbietung / die gebüh-Cum privilegio Sacrae Caes. Majestatis: se-rende Exemplaria, so bald er wird ge-curi non sint.Es muͤssen auch von solchen privilegir-truckt seyn / zum Löbl. Reichs=Hoff.ten Büchern vier Exemplaria, als das rath zu lieffern.