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Ioh. Christophori Von Uffenbach/ JCti, Illustrissimorum Comitum Ab Ysenburg Et Büdingen Consiliarii, Et Quarta Vice Ad Aulam Cæsaream Delegati, Tractatus Singularis Et Methodicus, De Excelsissimo Consilio Caesareo-Imperiali Aulico
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Cap. X. De Jurisdictione Aulicaalle hohe und niedere Gerechtigkeit samt allgemeiner Zerrittung und besorglichenGebot und Verbot vor undencklichen Unruhe.Wann dann / Allergnädigster KäyserJahren her einig und allein ruhig ingeund Herr / solches alles dem obangezo-habt / und in zutragenden Fällen je undallwege an der daselbst verstorbenen oder genen heilsamen Religions-Friedensonst ankomenden Pfarrherrn stattreine schnurstrack zuwider und entgegen;Hierumb so ist und gelangt solchemandere taugliche Person verordnet / mitnach an Euer Käys. Maj. Anwalts al-denen darzu gehörigen reditibus, undandern pertinentiis investirt, und als veri ler unterthänigste Bitte / die geruhen /meinen Principalen wider HöchstbesagteEcclesiae illius Patroni, die Pfarr confe-Jhro Fürstl. Durchl. Citationem ad vi-rirt, auch in dessen friedlichem Exercitio,dendum se declarari in Paenas violatae Pa-ausser folgender Thätlichkeit / von nie-cis Religionis, und weil vorberührte mei-mand turbirt, noch beunruhiget worden /und billich nach des allgemeinen im Heil. nen Principales Jhre Gerichtigkeit zuprosequiren / und den / von ihnen verord-Roͤm. Reich confirmirten und publicir-neten Pfarrherrn der Gebühr / und wieten Religions-Frieden / darbey friedlichsie dessen befugt / zu handhaben gäntzlichund uubelaͤstigt gelassen werden sollen /gemeint / aber sich gleichwohlen fernernso ist doch im Gegenspiel war / und be-Gewalts hoch zu besorgen haben / zu-weißlich / als Anwalts Principales, aufgleich Mandatum de non offendendo inneulich begebenrn Todesfall Herrn Jo-gewöhnlicher beständiger Form / undhann T. zu besagtem M. W. gewestenvon wegen periculum in mora, allergna-Pfarrherrns / einen andern gleichendigst förderlichst zu erkennen /nemlich der reinen Augspurgischen Con-Desuper &c.fession, mit Nahmen J. F. so eine zeitEw. Käyserl. Majest.lang der Kirchen zu I. H. wohl vorge-standen / an des abgestorbenen statt ver-Fracta P. prof. causa.ordnet / der dann mit gutem Beliebender gantzen Gemeine / sich des ihm anbe= O. C. P. II. Tit. IX. §§. 2. & 3. It. T. K. §. 1. Tractae P.Ubi laesus, ejus haeres vel fiscus agit con­ profanae,fohlenen Kirchen=Diensts wuͤrcklichcujustra immediatum eum, ejusve haeredes, & siunterzogen: daß hierauff der Durch-lis contestata non fuerit, à quo dolo ma-läuchtigste Fürst und Herr / Hr. NN.lo, vel committendo, armatâ manu &zu NN. unter dem Schein / als soltecoadunatis hominibus regulariter: Veldas Examen eines neuen Pfarrherrnomittendo laesus est, ad hoc, ut vel poenaIhro Fürstl. Durchläuchtigkeit zustän-banni percutiatur, vel pecuniaria 2000.dig / und Beklagter I. F. umbwillen / dasMarcarum auri puri, inter Actorem & Fi-er der Augspurgischen unverfälschtenscum dividenda, coerceatur, simulqueConfession zugethan / zu selbigem Kir-ad petitum Actoris in expensas conde-chen-Dienst untauglich sein / den 28. Jamnetur, cum qua Actione & Juris com-ndarii An. - - St. Vt. Jhro Fürstl. Durchlmunis remedia cumulari possunt.Abgeordnete N. N. so 140. wohlbe-O. C. P. II. T. IX. §. pen. Gail. de P. P.wehrte Soldaten bey sich gehabt / einenLibr. I. Cap. VI.andern N. N. genant / und der Calvi-nischen Religion verwand / mit verbote-ner Gewalt / und de facto einzutringen. formula Supplicationis pro Ci-tatione auff den Land=Frie-unterfangen / inmassen er dann demsel-modus.den.ben die Kirchen=Schlüssel / so sonstendem Opffermann vertraut gewest / über-lieffern / und ihn in das Pfarr=Hauß ge= Allerdurchleuchtigster rc.waltthätig einsetzen lassen / alles klagenWiewohl in gemeinen Rechten / son-den Principalen Gerechtigkeit zum merck=, derlich aber des Heil. Reichs auffgerich-lichem Abbruch / und böser Consequent,tem Landfrieden heilsamlich versehenauch der Unterthanen daselbst / so vonund bey hohen schweren Straffen derder / zu Augspurg Anno 30. überreich.Acht und andern verbotten / daß nie-ten / ihnen anererbten Confession, un-mand wes Standes oder Wesens derwiederbringlichem Seelen=Schaden.sey / um keinerley Ursachen willen / wie