Directore, tum Directoris Vicario.Es ist aber solch Officium an sich selb-plaintes & doleances des subjects de sa Ma-sten nicht subsidiarium & mobile, gleichjestè & de recevoir chacun humainement &wie das Vice-Præsidenten-Ambt / unddu tout luy en faire rapport, afin d'y. pour-daß es Vice-Cancellariat genenet wird /poir selon que le cas le merite.sondern immobile & perpetuum undDaß wir aber auff unsern Herrndas aus Ursach / weil der Reichs-Ertz-Reichs=Vice-Cantzlern und dessen Offi-Cantzler / der Herr Churfürst zu Mayntz /cium wieder kommen / ist zu mercken /welcher dem Reichs-Vice Cantzler con-daß solches Ambt / gleich wie am Päbst-tra distingvirt wird / beständig nicht inlichen / also auch am Käyserl. Hoff off-loco, und daher des Herrn Reichs-Viceters denen privatis conferirt worden.Cantzlers Dignität umb desto herrlicherdergestalt ist / wie aus der subscriptiondeß Reichs-Abschieds de Anno 1566So wird auch / welches wohl zu mer-zu sehen / Johannes Uldaricus Zasius,cken / der Herr Reichs=Vice-Tantzlerdes Weltberühmten Ulrici Zasii, gewe-von Ihro Churfürstl. Gnd. zu Mayntzsenen Kayserl. und Ertzhertzogl. Rathsallein angenommen und auch beurlau-und Professoris zu Freyburg in Preiß-bet / doch dergestalt / daß es mit Vorwis-gau Sohn / Reichs=Vice-Cantzler ge-sen der Röm. Kayserl. Maj. geschehe.wesen; Vor ihm war es bey Carolo V.Cantzley Ordnung de Anno 1559. §.Johann Naves und Doctor Matthiasund soll gedachterHeld / bey Ferdinando I. Jacobus Jo-Es kombt aber dem Herrn Reichs-nas und Georgius Sigismundus Sel-Vice-Cantzlern zu / daß er die / in derdius, hernach post Seldium ist es Sigis-Käyserl. Residenz Wien ankommendemund Viehausen sub Maximiliano II.Reichs=Post jederzeit eröffne / und dieAuff denselben Jacobus Curtius, vonabgehende siegle / dannenhero und sodem hernach die Grafen Kurtzen ent-offt die Post ankomt und abgehen soll-sprossen / gewest / und ist sub Rudol-zween von den Post=Bedienten auff ei-pho II. Herr Leopold von Strahlen-ner Post=Caletsche mit dem Post=Valisedorff zum ersten von Stands=Persoh-in sein / deß Herrn Reichs=Vice-Cantz-nen darzu gelangt / deme nachmahls HerrHannß Ludwig von Ulm / diesem Herr, lers / Palatium fahren / und die Eröffnungund respectivè Verschliessung verfügenPeter Heinrich Freyherr von Strahlen-lassen.dorff / oberwehnten Leopoldi Sohn / sel-2. Kombt ihm zu / das grosse und mitt-bigem Ferdinand Graff Kurtz / auff denlere Kayserl. Reichs-Siegel in Ver-Herr Wilderich von Walderdorff und /wahrung zu halten / dann was das klei-da dieser Bischoff von Wieu worden /nere anbelangt / bleibt solches beständigjetziger Herr Reichs Vice-Cantzler Graffim Taxambt.von Koͤnigseck darzu kommen; Unge-3. Alle Literas Justitiae und Gratiae ne-achtet aber das Vice Cancellariat gleich-ben Kaͤys. Maj. was aber in forma De-samb hæreditatie jetztgemelter massencreti ausgefertigt wird / neben dem Se-auff den Herren-Stand kommen / sohaben doch sub Rudolpho II. Matthia, cretario allein zu unterschreiben.4. Die an die Käys. Maj. ankommen-& utroque Ferdinando, wann diede und keine Reichs=Hofraths=SachenReichs=Vice-Cantzler nicht zur Stellebetreffende verschlossene Schreiben zu-oder verhindert gewesen / jederzeit dieerbrechen; Welcher Erbrechung aber /ältiste aus denen gelährten Reichs-wie hieroben Cap. VII. allschon ange-Hoffräthen die Reichs=Expedition anführt worden / er sich nicht mehr an-deren statt geführt / wie solches sub Ru-dolpho II. Johannes Barvisius, Ru- nimbt / sondern die Parteyen damit andolphus Caraducius und Gottfried Käyserl. Majest. verweiset.Hertel / sub Ferd. II. Herr Conrad Hil-5. Bey den Investituris Feudorumdebrand / sub Ferd. III. Herr Justusmajorum, nahmens Käyserl. Majestätvon Gebhard / auch bißweilen Herr vonLindenspühr gethan / jetzo aber wird das Wort zu thun.Ubriges sein Ambt erhellet ex for-solches auch durch den vorsitzenden auffder Herren=Banck jedesmahl vesehen. mula Juramenti, so er Jhro Käyserl.Maj.
Druckschrift
Ioh. Christophori Von Uffenbach/ JCti, Illustrissimorum Comitum Ab Ysenburg Et Büdingen Consiliarii, Et Quarta Vice Ad Aulam Cæsaream Delegati, Tractatus Singularis Et Methodicus, De Excelsissimo Consilio Caesareo-Imperiali Aulico
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63
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