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Ioh. Christophori Von Uffenbach/ JCti, Illustrissimorum Comitum Ab Ysenburg Et Büdingen Consiliarii, Et Quarta Vice Ad Aulam Cæsaream Delegati, Tractatus Singularis Et Methodicus, De Excelsissimo Consilio Caesareo-Imperiali Aulico
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56 Cap. VI. De Consiliar. Judic. Aul. eorumquewesen / daß sich Bauer vor Dero Resi- schickten Mann in Legationen verschi-cken und ihn gewehren zu lassen; An-denten zu Wien stellen und ausgebengesehen damit nicht gemeinet / daß mansolle.Proprium & Der Extraordinari Reichs=Hoffrahts= einen Abgeordneten ohne Instruction rei-Residenten und Agenten Proprium aber / sen lassen soll. Nicht ohn ist / daß er sei-und wie sie sich zu verhalten pflegen / nes Principalen Intention so wissen muß /nichts destoweniger hat es viel Particula-will der Author mit seinem eigenen Eritäten / welcher er viel besser und sichererxempel vorstellen.Er hat sich aber zu forderst von seinen in Schrifften informirt werden kan.Es seynd aber die jenige Instructio-gnädigen Herrn Committenten unterdero Hand und Siegel eine schrifftliche, nen, so am generalsten seynd / die besten /und hat er destoweniger Verantwor-Instruction oder Mandat, über das wastung / wann die Sache übel ablaufft.er am Käyserl. Hofe verrichten / und wieDieweil aber einem Abgeordnetener sich darinn verhalten solle / zuneh-ein merckliches daran gelegen seyn solle.men angelegen seyn lassen / hat auch sol-daß solche Instruction wohl eingerichtet /che / velut Axin, circa quàm Actionum A-und mit behörigen Clausulen versehengentis Extraordinarii Sphaera volvitur, ac-sey / so will der Author die setnige hier-curatissimè zu halten sich beflissen / und inmit communiciren.dieser Opinion vest gestanden / wann eisolcher Instruction in allen und jederINSTRUCTION.Stücken punctuellement und trenlichWornach sich unser / Graf N. N. annachkommen würde / als dann das jeni-Käyserl. Hof bestimbter Abgeordneterge / was seine gnädige Herren Principa-N. N. zu richten hat.len am besten vergnügen / ihm aber zumSoll er sowohl die Abordnung undRuhm gedeyen werde / verrichtet zu ha-deren Ursachen / als auch sein / am Käyserl.ben.Hofe stabilirendes Privat-Archiv in ge-heim halten: (nam taciturnitas AnchoraUnd ob er schon oͤffters die ihm an-est, quâ in negotiorum, imò, periculorumvertraute Sachen viel stattlicher undpelago securus navigat Residens vel A-herrlicher / als seine Instruction vermögt /gens extraordinarius.zu expediren getraut / so hat er dennochSoll er die Abreiße von hier auf Re-gnaͤdiger Herrschafften Gutachten zu-genspurg nehmen / und daselbst beymforderst einholen / oder / da es wegen En-Reichs=Collegio, wans en passant undge der Zeit nicht geschehen können / lieberohne Hindernüß seiner Fortreiße gesche-seiner Instruction arctè inhaeriren wollen:Nam etsi de Jure Civili privato is Man- hen kan / unsertwegen vortragen rc. rc.dato rectè paruisse dicatur, qui uberiusDarauff seine Reiße beschleunigen /vel melius, quàm jussus fuerat, negotiumgessit, imô, ex bona fide Mandato insint auch / da sich nicht bald eine Ordinari Ge-legenheit præsentiren würde / alsdann deromnia, quibus commissum negotiumExtraordinari sich bedienen.commodè explicari potest.Bey seiner Ankunfft am Käys. Hofel. 56. l. 62. ff. de Procurat.soll er so bald sein Creditiv an die Kaͤys.Majest. überliefern und umb ErlangungEt Mandatario libera relicta sint me-schleuniger Audienz sich äußerst bemü-dia ad finem ducentia.hen / darauff bey deroselben / nach abge-Roman. 1. Cons. XCIV.legten Curialien, das ihm zugestellte Me-In Causis tamen magni momenti hocmorial behändigen / und in Unserm Nah-non laudandum esse ajunt, & exemplis ilmen allerunterthänigst bitten. Nach de-lustrantGailius I. de Pac. P. Cap. IV. & Ruland. de me rc. Caetera sunt ex arcanis.Commissar. Part. 1. Libell. III. Cap. II.Ebenfalls hat er bey denen Herrengeheimen= und Reichs=Hoffräthen /Es ist aber der Instruction nicht ent-sonderlich denen / an die er Creditivengegen / was man im Sprichwort zu sa-gen pflegt; daß es gnug sey / einen ge= erhalten / wie der Schluß des Memo-rials