Fisci, quàm Princip. eorundemque Propr. ac Priv. 53Sed, an petita Supplicatione sive Revisio- nehmen / und solche anderen zu überge-ne, Palmarium debeatur?Dicendum quod sic, cùm enim RevisioEs fragt sich aber hier weiter / ob solchein utroque Foro Augustissimo de hodier- und dergleichen Bestallungs-Brieffe pre-na Praxi, ut infra Cap. XXIV. Sect. IV. do- Mandatis Procuratoriis passiren könnencebitur, effectu suspensivo careat, meritòWelches billig zu negiren 1 Erstlichexsolvendum est Palmarium, Cautio ta- zwar / weils wieder den lauteren Buch-men de restituendo, si in Revisorio Adstaben der Reichs=Hoffraths=Ordnungversarius obtinuerit, necessaria est.und der darinnen expressè vorgeschriebe-nen Form ist.Zweitens auch in dergleichen Bestal-Similiter siquis pro parte tantum Vi-ctor extiterit, Palmarium non nisi pro ra- lungs-Brieffen alle und jede in Manda-tis erforderte Substantialia nicht enthal-ta portione debetur.Quid autem, si Adversarius Liti cedit, vel ten seyn.So dienet es auch / Drittens / zu dertransigit, an tunc Palmarium debeaturiHanc aliasque plures de hac Materia Agenten und Procuratoren selbsteigenerSicherheit / neben den Bestallungs-Quæstiones non inelegantes tractat Go-Brieffen / auch ihre behoͤrige MandatathofredusTract. integr. de Palmar.zuhaben / dieweil ihnen ex defectu Man-dati iusufficientis gar leicht Ungelegen-Lauterbach.heit entstehen kan.Disputat. de eadem Materia An. 1671.So seynd auch / Viertens / gewisseTubingae habita.Fälle / als in præstatione Juramentorum,Transactionibus, Compromissis, Solutio-Wann aber in jetzt referirtem dernibus, Remissionibus, Pignorum Restitu-Reichs=Hoffraths=Agenten Bestal-lungs=Briefe circa finem auch dieses, tione, Supplicatione & similibus, worinndie Mandata specialia praecisae necessita-gesetzt wird / daß ihnen frey stehen solle /die Bestallung drey Monath vor Aus- tis seynd.Noch weiter fragt sichs / wieviel einemgang des Jahrs auff zukünden / ein sol-ches muß von diesem Fall verstanden Agenten pro salario annuo bezahlt werde;Worvon / weil in der Reichs=Hofraths-werden / wann nemlich inzwischen dieanvertraute Sachen zu völligem Ende Ordnung keine Vorsehung gethan / mankommen seynd / dann also ist per Decre-auff das / was bräuchig ist / reflectirentum Judicii Aulici commune.muß: Es dienen aber die Agenten ent-Vom 4. Novembr. 1667.weder Reichs=Ständen / oder Privat-Ihnen injungiret worden / daß sie al-Persohnen.Priori casu, entweder Chur= oder Für-len übernommenen Sachen bis zur voͤlli-sten / Grafen rc. Reichs=Städten.gen Erledigung / abwarten sollen.Es were dann Sache / daß sie / solcherWann sie Churfürsten dienen / so ge-schiechts entweder hâc conditione, daßsich pendente lite abzuthun / redliche Ur-sie solchen Churfürsten einig und alleinsachen zu haben vermeinen würden / wel-chen falls (sunt ulteriora formalia jam dienen / und keiner Partheyen sich weiterallegati Decreti Judicii Aulici commu-annehmen sollen / in dergleichen condi-tion der jetzige Chur=Bayerische Resi-nis) sie selbige zuforderst dem Hochpreiß-lichen Reichs=Hoffrath glaublich vor=, dent stehen solle / welchen falls sie gemei-bringen / und Bescheidts erwarten sollen. niglich ein tausend Rthlr. zur Bestal-lung haben; Oder aber es geschichtmit diesem Beding / daß sie zwar auchWorgegen dann auch / und weildiese Obligatio reciproca ist / denen andere Parteyen / aber anderst nichtals mit Consens des Herrn Principa-Parteyen nicht frey stehet / daß sielen, bedienen mögen / dergleichen Bestaltdenen Agenten die Bestallung aufkündi-lungs=Brieff mit Chur=Pfaltz Herrgen / es seyn dann die ihnen commit-Resident Persius von Lonßdorff der äl-tirte Sachen zum völligen Ende / odertere haben soll / und daher auch gesche-daß sie redliche Ursachen hätten / pen-hen / als Löbl. deß Heil. Reichs=Stattdente lite ihre Sachen selbigen abzu-Franck-63
Druckschrift
Ioh. Christophori Von Uffenbach/ JCti, Illustrissimorum Comitum Ab Ysenburg Et Büdingen Consiliarii, Et Quarta Vice Ad Aulam Cæsaream Delegati, Tractatus Singularis Et Methodicus, De Excelsissimo Consilio Caesareo-Imperiali Aulico
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53
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