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Ioh. Christophori Von Uffenbach/ JCti, Illustrissimorum Comitum Ab Ysenburg Et Büdingen Consiliarii, Et Quarta Vice Ad Aulam Cæsaream Delegati, Tractatus Singularis Et Methodicus, De Excelsissimo Consilio Caesareo-Imperiali Aulico
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28 Cap. VI. De Consiliar. Judic. Aul. eorumquejamnum Steuras Imperii solvere, die alle theils abkommen / theils aber vonReichs= oder Königssteuer:der Hof-Cammer gantz verwiesen wor-Author Tractatus von Reichs=Vogteyen den / also daß sie die geringste BeyhülffeDiscurs. I.davon nicht mehr hat.Sed de hodierna Praxi verius est, Cæ-Es werden auch von ihr einig undsaream MAJESTATEM haecce salaria allein die Gratialia und Gnaden= Sa-Consiliariorum Judicii Aulici Ordinaria, chen vorgetragen / derowegen alle die je-ex proprio solvere, dieweil die Lehen-nige / welche dergleichen praetendiren /und andere Cantzeley=Jura nach Anlei= nothwendig an dieser Thür anklopffentung der jüngsten Wahl=Capitulationund das Placebo singen müssen. JaArtic. XIV.es werden auch alle Schulden von darbezahlt / dannenhero als gedacht / unsereallein zu Unterhaltung der CantzleyHerren Reichs=Hoff=Räthe sich umangewendet / und Ihro Churfürstl. Gn.ihre Bestallung daselbst anzumeldenzu Mayntz verrechnet werden.haben; wolte aber einer oder ander zuWieviel aber jeder Reichs=HoffrathKäyserl. Majest. selbst sich wenden / sozur Besoldung und Zubuß (sic vocaturheist es allezeit: Prius ad Cameram.eorum Salarium ordinarium) habenAuffs vorige aber wieder zu kommen /thue / davon gibt die Erfahrung / daß dieso ist / als gedacht / die jährliche Ordina-ordinari Bestallung jährlich Dreyze-ri Reichs=Hoffraths=Bestallung 1300.henhundert Gülden (in Camera Spiren-fl. einige aber von der Gelehrten Bancksi 1000. Rthlr.) und dann frey Quar-haben zweytausent Gülden / und hat dertier / doch dergestalt / daß sie davon zweiAuthor aus eines Herrn Reichs=Hoff-Drittel frey haben / das dritte aber be-raths Munde / daß wann einer oder derzahlen müssen / und wird das Geld vonander Reichs-Hoffrath nicht bey Mit-der Käyserl. Hoff=Cammer genommen /teln waͤre / un deßhalben mit seinem Sala-Käyserliche und im Hof=Zahlambt bezahlet. Daßrio nicht ausreichte / und es Käys. Maj.Hoff=Cam= aber hâc occasione auch etwas von deranzeigte / wären sie so gütig / daß sie einenmer.Hoff=Cammer gedacht werde / ist zu wis-Zusatz thäten / damit ja keiner einigensen / daß selbige allzeit ad latus CaesarisMängel litte.der Hoff sey auch wo er wolle / ist auchIn der Frantzoͤsischen Ordination deimmediat, so von niemand einige De-Blois.pendenz hat / als von Ihro MajestätChapitr. XVIII.selbst / wie dann ihre Gutachten nichtfindet sich dißfals ein schöner Passage,von einen oder anderen Cantzleyen / sonder folgender Gestalt providirt: Surdern von ihr selbst in absonderlichen tout est necessaire, que les Conseilers soyentKäyserl. Audienzien vorgebracht wer-deuement stipendiés pour faire leurs Char-den.ges avec des Mains nettes & impollues dePatet etiam latissimè, dann die anderecorruption & du sang des Parties.Cammern bleiben in ihren Lands=Ter-minis beschlossen / diese aber extendiretSUBSECTIO X.sich in Italien und alle Ihre KäyserlicheKönigreiche /Erb=Königreiche und Lan-AD salarium Accidens sive Accidenta- Extraordi-den / ja gar ins Römische Reich / wie Ale, Germanice Bey=Intraden ge=narium fivedann vor diesem Chur= und Fürsten an nandt / referri possunt.Accidenssie geschrieben.Laudemia, welche sie von denen Ca-Was auch vom Römischen Reich an duc-oder heimgefallenen / und entwederReichs=Steuren der Städten / Primariis eben derselben Famili oder einem Extra-Precibus, Confiscationen, Römer=Mo=, neo de novo concedirtten Lehen em-naten / Lehens=Caducitäten / Laude- pfangen / und darvor / wann man sichmien und von Kreiß= und Deputations- dessen nicht vergleicht / gemeiniglich einTägen eingehet / solches alles kömbt inJahr der gesambten Renten gerechnetdiese Hoff-Cammer / wiewohl jetzt=an= und unter sie vertheilet wird.geregte Reichs=Revenües, ob perturba-Sportulae, quae in casibus interpositaetum rerum in Imperio Statum, fast Supplicationis sive Revisionis depo-nuntur