QuartsQuinta.
Cap. II. De Ordinationibus.und sechs Titul hat / also viel grösser als dieDie Sechste und Letzte ist die jenige /so Sexta.Erste / ist aber niemahl bestättiget noch in wehrenden Reichs=Tags zu RegenspurgAnno 1654. auff Befelch Käyserl. Ma-usum gebracht worden.Videatur Decretum Commune sub da-jestaͤt Ferdinandi III. auffgerichtet worden /to 15. April. 1637. infra relatum, ibi und sieben Titul in sich begreifft / und gleich-in parenthesi: (weil die andere / nem falls nicht allein beym Limnaeolich Käysers Matthiae, biß datoTom. V. Addition, Libr. IX. Cap. III.nicht bestättiget / oder in usum geUnd hierunten in Appendice befindlich /bracht worden.)sondern auch à parte zu Wien An. 73. in4. in Druck ausgangen / und darüber derReich=Hoffraths=Registrator, solche zu-Umb deßwillen dann auch ohne zweif-verkauffen / specialiter privilegirt ist: wel-In Procemio der Rh. O. Ferd. III.cher Communication als die Stände be-nur der Reichs=Hoffraths=Instructiongehrten / haben Ihro Majest. sich erklärt /Ferd. I. deß Käysers Matthiæ aber mit kei= daß solche nicht allein der Cammer=Ge-nem Jota gedacht wird.richts=Ordnung / denen ConstitutionibusImperii und Instrumento Pacis gemaͤß / son-Wiewohl das Churfürstliche Gutach-dern auch alles dasjenige / was in solchenComitiis An. 1654. ratione Justitiae prom-ten gemeldem Decreto Communi nachge-ptius administrandae constituirt, derselben§. XIII.einverleibt seye.Author der Grundfeste deß Heil. Römis.in terminis dahin geht / daß KäysersReichs Part. III. Cap. V. §. EsMatthiae Ordnung observirt werden mö-hat zwar.VierdeOb nun wohl alle Reichs=StändeDiund seynd Käysers Fer- dieselbe / weil sie ihnen nicht ordentlichcommunicirt, noch sie in ihren Monitis da-(Fünffte)dinandi II. so den 15. April. 1626. conci-ruͤber vernommen / wie die Acta Commi-pirt, und den nechstgefolgten 5. Maji pu-tiorum bezeugen / nicht approbirt, so ha-blicirt worden / und / weil sie niemahls inben dannoch die Hn. Hn. Churfürsten inDruck ausgangen / gleichfalls hieruntererfolgter Capitulatione Sacratissimi No-folgen sollen / wiewohl solche nicht in ge-nere vom gantzen Reichs=Hoffrath / son-Artic. XLI.dern nur von Producirung und Relationder judicial- Schrifften und wie sich dieDieselbe darzu verbunden / so lang undProcuratores, Agenten und Sollicitatores viel / biß ein anders constituiret und verord-verhalten sollen / specialiter providiren, net werde: Verba sunt: Wir wollenund von welchen das Theatrum Europæauch die neuauffgesetzte / und von unsernum zuverstehen / wann esVorfahren / glorwürdigsten Andenckens-Sub An. 1626. fol. (nobis) 1062.approbirte Reichs=Hoffraths=Ordnungschreibt: Weiles im Reichs-Hoffrath(es sey dann / daß bey künfftigem Reichs-bißher nicht allerdings richtig zugangen / tag ein anders verordnet werde / (quodund deßwegen vielfältige Klagen geführt, nondum factum) fest halten lassen.worden / als hat Ihrer Käyserl. Majestätim Aprili eine neue Reichs=Hoffraths-Und gewißlich / weil die Röm. Käyserl.Ordnung / wie es mit Übergab: und Er= Majestät dergestalt Sorge tragen solle /ledigung der gerichtlichen Producten, Sup-daß solche gehalten werde / auch die Her-plicationen. und sonsten / deßgleichen beyren Churfürsten selbige approbiren, dannder Reichs=Hoff=Cantzley und mit denfürters die Herrn Reichs=Hoff=RätheSachwaltern / Agenten und Procuratorn de illa non negligenda, einen Cörperlichengehalten werden solle / verfassen / und imAyd / so in fine solcher Reichs=Hoff-Käyserl. Hoffrath in beysein der Agenten, raths=Ordnung Ferdin. III. zulesen / able-und Procuratoren, zu Anfang deß Maji pugen.bliciren lassen / allermassen solches der Zeitin offenen Schrifften gemeldet worden.Uber dieses auch die Herren Residen-