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Ioh. Christophori Von Uffenbach/ JCti, Illustrissimorum Comitum Ab Ysenburg Et Büdingen Consiliarii, Et Quarta Vice Ad Aulam Cæsaream Delegati, Tractatus Singularis Et Methodicus, De Excelsissimo Consilio Caesareo-Imperiali Aulico
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Judicii Aulici.richtetem Reichs=Abschiede / und dessenDer jenigen Ordnungen aber / so ab=Judicii Au-letztern XXIV. XXV. XXVI. und XXVII.sonderlich übern Reichs=Hoffrath auff=lici Ordina-Capiteln / vom Reichs=Hoffrath folgen-gerichtet worden / derselben seynd Herren tiones sexder Gestalt disponirt habe:Assessori Mauritio, wie er in seiner Exerci-hactenus vi-Wir setzen auch / daß des Reichs=Hof tation de Judicio Aulico.dimus.habe einen Hof=Richter / der ein freyerMann seye / der auch in dem Ambt zumCap. XIX.mindesten ein Jahr blieben / ob er sich recht meldelt / nur drey zu Gesicht kommen / demund wol behält / der soll alle Tage zu Ge= Authori aber sechs.Prima.richt sitzen / ohne den Sonn= und HeiligenDie erste ist Käysers Ferdinandi I.Tag / und solle die Leute richten / die Jh= den 3. April, 1559. zu Augspurg promulg-me klagend von allen Leuten vorkommen / girt, cum supplementis sive duobus De-Fürsten und andere Hof=Leute / wo es ge-cretis Rudolphi II. in Annis 1591. & 1596.het an ihr Recht / oder an ihr Erbe / oderlatis, & Immediatam Imperii Nobilita-an ihre Ehre (hae sunt causae, zum Reichs-tem, daß dieselbe in Erkennung der ProcessHoffrath und dessen Jurisdiction gehörig)in acht genommen werden soll / ur &Cap. 24.abusum Commissionum ejusque resecatio-Wer auch mit recht verdiribt (entsetzt)nem strictamque privilegiorum primaewird / darumb soll niemand keine Feind-Instantiae observationem concernentibut,schafft haben / wer aber jemand darumbwelche sehr klein und beym Lehmanno zufeind ist / der soll in derselben Schuld seyn / lesen.als der waͤre / der verdorben (entsetzt) ist.In Act. Pub. de Pac. Religion. Libr. 1.Cap. 25.Unser Hoffrichter soll niemand vertra-Cap XXXVII.gen / er thue es dann mit unserm sonderli-chen Geboth / er soll niemand zur AchtUnd hierunten in sine folgen soll / auchthun / noch auch aus der Acht lassen / dannist selbige zu Käysers Maximiliani unddas sollen wir selber thun / und wollen esRudolphi II. Zeiten in observanz ge-niemand anders gestatten / daß er sich deß halten worden / testantibus id Lehmannobelade. Cap, 26.Vom Religion Fried Libr. 1. Cap.Zu dem so gebieten Wir auch / daß manalle Verbot mit Briefen thue / und Brie-XXXVII. in Rubro &Secunda,fe darüber gebe / wie man vor GerichtLimnæo,scheide / und daß man mit dem Briefe / undTom. 1. Addition. Jur. P. Libr. IX. Cap. IX.deß Hoffrichters Insiegel bereden mögeDie Zweyte ist Käysers Rudolphi II.und das Verbot und das Ziel / und diedie gleichfalls in fine hujus TractatusTage / die vor Gericht genommen seyn.befindlich / aber niemahls publicirt wor-Wir setzen auch und gebieten / daß er den / und weder Diem noch Consulemdasselbe Für=gebot antworte mit deß nech-hat / folglich beym blosen Concept ge-sten Richters Boten / da der gesessen ist /Tertia,blieben ist.der da beklaget ist / und darumb gebietenWir allen weltlichen Richtern / sie seyndDie Dritte ist Käysers Matthiae, soin Stätten oder auff dem Lande / daß jegim Aug. 1614. denen Ständen com-municirt und An. 1615. Monats Febr.licher Richter dem Kläger Bothen gebe /dem er gelobe auff deß Klägers Pfennig auf dem Correspondenz-Tage zu Nürn-ohne Gefährde / auff daß er auff das Ge= berg revidirt, corrigirt und marginirtbot antworte / und soll der Richter seinenund den 3. Julii 1617. publicirt wordenoffenen Brieff hinwieder senden / daß es und gleichfalls beym Lehmanno.De Pac. Relig. Libr. I. Cap. ult.geschehen sey / und welcher das nicht thä-te / der soll dem Kläger seinen Schaden Und Londorpio.Part. 1. Actor. Publ. Libr. 1abthun / den er davon nimbt / und wo unsWie auch beym Limnæcsolche Klage kombt / das wollen wir festi-glich richten. Cap. 27. Huc usque KaͤysersFriderici II. und der Ständen Reichs-Tom, III. Jur. P. Libr. IX. Cap. IV.Abschied Anno 1539. zu Metz auffgerichtzu lesen / auch hierunten angehenckt ist /