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Morbidität und Mortalität bei den deutschen Heeren und bei den in Deutschland untergebrachten kriegsgefangenen Franzosen
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I.Baud II-

11. Abschnitt: Kriegsmorbidität der mobilen Deutschen Heere 1870/71.

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Summt

III. Oesammt-Sterblichkeit und -Invalidität.

14896 I

256 (ä

208(1)

53224

69165(1)

147 (i;

135:129(1)126

13

23

1

5

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4062PÜenthalten

Die Gesawmteinbusse an Leben und Gesundheit, welcheeine Nation durch einen Krieg erleidet, wird durch die1 Derjenigen, welche während des Krieges an WundenKrankheiten sterben, nur unvollkommen ausge-drückt. Auch die Hinzufügung einer summarischen Angabeder durch den Krieg invalide Gewordenen vermag nochnicht, ein ausreichendes Bild jener Einbusse zu entwerfen.Sicht unwesentlich vervollständigt würde ein solchesdurch eine ziffermässige Uebersicht über die Art unddie Grade der Invalidität in Verbindung mit einerAbsterbeliste der Invaliden, welche durch Vergleichmit den Absterbelisten der gleichen Altersklassen imFrieden annähernd die mit der Kriegsinvalidität verbundeneLebensverkürzung nachzuweisen vermöchte. Diese um-

fassende Aufgabe muss mit anderen, in den verschiedenenTheilen dieses Berichtes mehrfach angedeuteten Gesichts-punkten einer besonderen Invaliditäts-Statistik vorbehaltenbleiben. An dieser Stelle sei der Rekapitulation derwährend des Krieges Gestorbenen in nachstehender Ueber-sicht nur zur nächstliegenden Ergänzung die Summe derals Kriegsinvalide anerkannten Unteroffiziere und Mann-schaften hinzugefügt. Ein Vergleich dieser Zahl mit denentsprechenden Zahlen anderer Kriegsheere ist für medi-zinisch-wissenschaftliche Fragen von geringem Werth, weilder Begriff der Invalidität und die Anerkennung einersolchen mindestens ebensosehr durch die jeweiligen gesetz-lichen Vorschriften wie durch die Körperzustände bedingtwird. 1 )

Von den Unteroffizieren und Mannschaften der mobilen Deutschen Armee:

bei dem Preussischen Kontingent 1 ) .... Bayerischen ....., Sächsischen .... Wurttembergische n _________ . . . .

bei der gesamraten Deutschen Armee

starben im Kriege 1870/71 durch Wunden(einschl. der Gefallenen) und Krankheiten:

absolut

lauf Tausend derDurchschnitts- !

auf Tausendaller mobil

kopfstärke Gewordenen

wurden bis Ende 1884 als Kriegs-invalide anerkamit:

absolut

auf Tausendaller mobilGewordenen

32 270

5617

2347

976

51.4

61.i55.436.9

36.o

42.9

41.7

33.2

41210

52.3

37

59 7016 8202 3181056

66.652.i

41.2

35.9

69 895

62.8

Ein Vergleich der Sterblichkeit im Deutsch-Französischen Kriege mit der allgemeinen Absterbe-rdnung ist bereits von Engel 2 ) versucht worden. Das»temse, welches an diese Zusammenstellung sich knüpft,«htlertigt ihre Wiedergabe (unter Vornahme einigerWanderungen) 3 ) an diesem Platze.

1 Einschliesslich Baden und Hessen.

) Engel, Die Verluste der Deutschen Armeen im Kriege gegen«ich 1870 und 1871, Berlin 1872.

') Bei Berechnung der Verhältnisszahlen der Gestorbenen musste

sei in Ermangelung der wirklichen Stärken die Etatsstärken zu

»nde legen. Das auf solche Weise sich ergebende Resultat ist in den

«stehenden Uebersichten für die Unteroffiziere und Mannschaften

; . «Ziehung auf die Durchschnittskopfstärke und die Zahl aller

* Wordenen ergänzt. Auch sind an Stelle der Engel'schen

18» '" r gestorbene Unteroffiziere und Mannschaften (in Summe

m darunter an Krankheiten 11 940) die Angaben dieses Berichtes

»irnme 41210, darunter an Krankheiten 14 415) zu Grunde gelegt.

! ) Die [nvaliditäts-Erklärungen nach dem Deutsch-FranzösischenKriege erfolgten auf Grund des Gesetzes, betreffend die Pensionirungund Versorgung der Militärpersonen des Reichsheeres und der Kaiser-lichen Marine, sowie die Bewilligungen für die Hinterbliebenen solcherPersonen vom 27. Juni 1871 und des Gesetzes, betreffend einigeAbänderungen und Ergänzungen des Gesetzes vom 27. Juni 1871über die Pensionirung und Versorgung der Militärpersonen etc. vom4. April 1874.

Der Allerhöchste Erlass vom 22. Juli 1884, betreffend Gnaden-bewilligungen an die durch eine im Kriege 1870/71 erlittene imiereDienstbeschädigung invalide gewordenen, aus dem aktiven Militär-dienste ausgeschiedenen Unteroffiziere und Mannschaften, denen einRecht zur Geltendmachung eines Versorgungsanspruchs nach dengesetzlichen Bestimmungen nicht zur Seite stellt, konnte da essich dabei eben nicht um eine Vermehrung der gesetzlich als invalideAnerkannten, sondern um Gnadenbewilligungen handelte die nach-stehenden Zahlen nicht beeinflussen; auch fällt die Wirkung desErlasses überhaupt erst in die Zeit nach 1884.