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DES
STADT-THEATERS
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§. 1.
Das Theater zu Düsseldorf Jiört auf, eine Privatunternehmung zu seyn, dieStadt, als Eigenthüinerin des Schauspielhauses gründet und führt dasselbe weiterals städtische Anstalt unter dem Namen:
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Stadt - Theater zu Düsseldorf.
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§. 2.
Für diese Theater-Anstalt nebst ihrem näheren Regulativ wird die höhere
Genehmigung nachgesucht.
§. 3.
Um die Gründung und Ausstattung des Theaters möglich zu machen undWechselfällen zu begegnen, wird durch Actien — jede zum Betrage von zweihundert fünfzig Thaler — eine Summe von zehntausend Thalern oder mehr zu-sammen gebracht. Die Beitragenden bilden den Actien - Verein.
Welche Wechselfälle auch eintreten mögen, die Actionaire sind nur fürdie ,Summe der von ihnen gezeichneten Actien verantwortlich und haben unterkeinem Verwände einen weiteren Zuschuss zu leisten.
§. 4.
Die Dauer der Vereinbarung wird vorläufig auf fünf Jahre festgesetzt.
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