Der Pflichtbegriff. 227
begriffs, um dieselbe bei den einzelnen Tugenden wiederumaufzunehmen und an ihnen im Einzelnen die Richtigkeitder utilitaristischen Auffassung darzuthun, die hier nurprincipiell begründet werden sollte.
3) Der Pflichtbegriff.
Wir sind demselben bereits in anderem Zusammen-hange begegnet (I, S. 72, 478) und werden an spätererStelle bei Gelegenheit des Pflichtgefühls (Kap. XI) nocheinmal auf ihn zurückgeführt werden, daher hier nur wenigWorte, um die Richtigkeit unseres Gesichtspunktes auchan ihm darzuthun.
Wir nehmen unsere frühere Definition (I, S. 468)wiederum auf: Pflicht ist das Bestimmungsverhältniss derPerson für die Zwecke der Gesellschaft, indem wir unsvorbehalten, die Richtigkeit derselben an den einzelnen(sittlichen und rechtlichen) Pflichten seiner Zeit nachzu-weisen.
In der Pflicht liegt die Bestimmung für etwas ausserihr, sie weist über sich hinaus auf den Erfolg, der durchihre Erfüllung erreicht werden soll. Es gibt keine Pflichtder Pflicht wegen. Würde mit der Erfüllung der Pflichtnichts in der Welt erreicht, so wäre es sinnlos, sie vor-zuschreiben, die praktische Rechtfertigung des Pflichtbe-griffs vom Standpunkte der Ethik aus kann nur in demGuten gefunden werden, das er vermitteln soll. Dem In-dividuum kann man mit Kant zurufen: erfülle die Pflicht
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